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Aufsätze.
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Ortsstatutarische Vorschriften im preußischen
Kommunalbeamtenrecht.
Von
Regierungsassessor Dr. ALOYs VOGELS in Gumbinnen.
I. Das preußische Kommunalbeamtengesetz erwähnt die Mög-
lichkeit des Erlasses von Ortsstatuten nur an wenigen Stellen.
Nach 88 Abs. 2 Satz 2 kann dureh Ortsstatut festgesetzt werden,
welche Verwaltungszweige zu den städtischen Betriebsverwaltungen
zu rechnen sind, deren Beamte im Gegensatz zu den sonstigen
städtischen Beamten nicht auf Lebenszeit angestellt zu werden
brauchen. Nach $9 Abs. 1 können weitere Ausnahmen von dem
Grundsatze der Anstellung auf Lebenszeit durch Ortsstatut fest-
gesetzt werden. Nach $ 11 besteht das Recht der Aufsichtsbe-
hörde zur Festsetzung angemessener Besoldungen dann nicht, wenn
die Besoldung durch Ortsstatut festgesetzt ist. Nach $ 12 Abs. 3
können die staatlichen Bestimmungen über das vereinfachte Pen-
sionierungsverfahren bei Beamten, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben, auch für Kommunalbeamte durch Ortsstatut in Kraft ge-
setzt werden.
Die herrschende Meinung läßt abgesehen von diesen Fällen
Ortsstatute auch da zu, wo das Kommunalbeamtengesetz den
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXIX. 2. 9