Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Aufsätze. 
—,— 
Ortsstatutarische Vorschriften im preußischen 
Kommunalbeamtenrecht. 
Von 
Regierungsassessor Dr. ALOYs VOGELS in Gumbinnen. 
I. Das preußische Kommunalbeamtengesetz erwähnt die Mög- 
lichkeit des Erlasses von Ortsstatuten nur an wenigen Stellen. 
Nach 88 Abs. 2 Satz 2 kann dureh Ortsstatut festgesetzt werden, 
welche Verwaltungszweige zu den städtischen Betriebsverwaltungen 
zu rechnen sind, deren Beamte im Gegensatz zu den sonstigen 
städtischen Beamten nicht auf Lebenszeit angestellt zu werden 
brauchen. Nach $9 Abs. 1 können weitere Ausnahmen von dem 
Grundsatze der Anstellung auf Lebenszeit durch Ortsstatut fest- 
gesetzt werden. Nach $ 11 besteht das Recht der Aufsichtsbe- 
hörde zur Festsetzung angemessener Besoldungen dann nicht, wenn 
die Besoldung durch Ortsstatut festgesetzt ist. Nach $ 12 Abs. 3 
können die staatlichen Bestimmungen über das vereinfachte Pen- 
sionierungsverfahren bei Beamten, die das 65. Lebensjahr vollendet 
haben, auch für Kommunalbeamte durch Ortsstatut in Kraft ge- 
setzt werden. 
Die herrschende Meinung läßt abgesehen von diesen Fällen 
Ortsstatute auch da zu, wo das Kommunalbeamtengesetz den 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXIX. 2. 9
	        
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