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Kommunalverbänden „besondere Festsetzungen“ !, „anderweite Fest-
setzungen“?, „Vorschriften“? anheimstellt und da, wo das Ge-
setz sonst eine abweichende Stellungnahme von seinen Vorschriften
zuläßt, ohne die Art der zu erlassenden Norm näher zu bezeich-
nen®. Noch weitergehend wird angenomnien, daß auch auf den
übrigen Gebieten des Kommunalbeamtenrechts die Kommunalver-
bände zum Erlaß von statutarischen Vorschriften befugt sind,
auch wenn das Gesetz eine ausdrückliche Befugnis zum Erlaß von
Normen den Kommunalverbänden nicht verleiht, es sei denn, daß
das Gesetz selbst den Gegenstand geregelt hat. So wird ange-
nommen, daß ortsstatutarische Regelung finden können die Grund-
sätze über die Benutzung der Dienstwohnungen, die Grundsätze
über Umzugskosten®, über Titelverleihung ”, über Urlaubserteilung°.
Diese Zulassung von Ortsstatuten über den Kreis der Fälle
hinaus, die das Kommunalbeamtengesetz selbst vorsieht, erscheint
unbedenklich. Die „Festsetzungen“ und „Vorschriften“, von denen
das Kommunalbeamtengesetz spricht, begreifen sowohl autonome
Rechtsnormen (Ortsstatute) wie Verwaltungsvorschriften der Kom-
munalverbände in sich. Einen Gegensatz zu den Ortsstatuten sollen
diese Festsetzungen und Vorschriften nicht darstellen: Man hat
vielmehr diese Ausdrücke gewählt, um den Kommunalverbänden
freizustellen, die Form der Verwaltungsvorschrift oder die des
Ortsstatuts zu wählen.
Für diejenigen Rechtsgebiete des Kommunalbeamtenrechts,
für die das Kommunalbeamtengesetz den Kommunalverbänden eine
ı Zugelassen in $ 3 hinsichtlich der Zeit der Zahlung des Gehalts.
2 Zugelassen in $ 5 hinsichtlich der Belassung der Dienstwohnung, in
8 12 hinsichtlich des Ruhegehalts, in $ 15 hinsichtlich der Hinterbliebenen-
versorgung. .
® Zugelassen in $ 6 hinsichtlich der Reisekostenentschädigung.
4 Vgl, z. B. JEBENS, Preuß. Verw.Bl. 21, 71,
5 Branv, Beamtenrecht S. 182 Anm. 1.
° Brand S. 211.
? Min.Bl. d. i. V. 1873 8. 59.
8 BRAND 9. 528 Anm. |].