Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Befugnis zum Erlasse soleher Normen nicht ausdrücklich verleiht, 
findet die Befugnis zum Erlasse statutarischer Vorschriften : ihre. 
Grundlage in den Gemeindeordnungen. Die Städte- und Landes- 
gemeindeordnungen geben den Städten und Landgemeinden die 
Befugnis zum Erlasse von statutarischen Anordnungen über 
solche Angelegenheiten der Gemeinden, in bezug auf die das Ge- 
setz Verschiedenheiten gestattet oder keine Regelung enthält. Das 
Recht des Erlasses von Ortsstatuten erstreckt sich hiernach nur 
auf Angelegenheiten der Gemeinden, es muß sich um Rechte und 
Pflichten der Mitglieder auf dem Gebiete der Gemeindeordnungen 
oder um Verhältnisse und Einrichtungen handeln, die der Ge- 
meinde eigentümlich sind. Die statutarischen Anordnungen dürfen 
nur die eigenen Angelegenheiten der Gemeinde betreffen, ihr Ver- 
hältnis zu ihren Mitgliedern normieren. Ein Uebergreifen auf 
andere Rechtsgebiete ist ihnen versagt®. Die Rechte und Pflichten 
der Mitglieder der Gemeinde sind nur insoweit Gegenstand der 
ortsstatutarischen Regelung, als die Mitglieder als solche (zufolge 
ihrer öffentlich-rechtlichen Zugehörigkeit zu dem Gemeindever- 
bande) der Gemeinde gegenüberstehen!‘. Rechtsverhältnisse zwi- 
schen der Gemeinde und einzelnen ihrer Mitglieder, die auf be- 
sondere privat- oder öffentlich-rechtliche Rechtshandlungen, ins- 
besondere auf Rechtsgeschäfte zurückzuführen sind, stellen keine 
Verhältnisse der Gemeinde zu ihren Mitgliedern in diesem Sinne 
dar. Die auf den besonderen Rechtsakt der Beamtenanstellung 
zurückzuführenden Rechte und Pflichten der Gemeindebeamten 
sind daher zwar keine solchen der Gemeindemitglieder als solcher. 
Sie bilden aber eine Angelegenheit der Gemeinde, einen Bestand- 
teil der Gemeindeverfassung. Daß die Gemeindeordnungen selbst 
sie als solchen ansehen, ergibt sich daraus, daß sie selbst die 
Rechte und Pflichten der Beamten teilweise regeln. Soweit diese 
Regelung durch die Gemeindeverfassungsgesetze selbst nicht er- 
» OVG. 16, 56; 26, 52. 
1 OVG. 16, 56. 
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