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folgt ist, greifen ergänzend die allgemeinen Vorschriften über die
Satzungsbefugnis der Gemeinden ein. Die auf Grund der gemeind-
lichen Autonomie erlassenen statutarischen Vorschriften stellen für
die ‘einzelne ‘Gemeinde eine Ergänzung der beamtenrechtlichen
Vorschriften der ÜGemeindeverfassungsgesetze dar. Man könnte
einer‘ so weitgehenden Ausdehnung der Gemeindeautonomie viel-
leicht 'entgegenhalten, daß der Gesetzgeber die Befugnis zum Er-
lasse von Ortsstatuten im Kommunalbeamtengesetz nur für ein-
zelne bestimmt bezeichnete Gebiete zugelassen habe.
Diese besondere Zulassung erscheine entbehrlich, wenn man die
Kommunalverbände auf dem Gebiete ihres Beamtenrechts grund-
sätzlich für unbeschränkt autonom halte. Umgekehrt müsse also
aus der besonderen Zulassung von Ortsstatuten für die bestimmten
ım Kommunalbeamtengesetz bezeichneten Gebiete ihre Unzulässig-
keit für die sonstigen Gebiete des Kommunalbeamtenrechts ge-
folgert werden. Ein derartiger Umkehrschluß ginge jadoch fehl.
Die Zulassung besonderer Festsetzungen im Kommunalbeamten-
gesetz erklärt sich daraus, daß die Vorschriften dieses Gesetzes
grundsätzlich zwingend sind. Ueberall da, wo das Gesetz Ver-
schiedenheiten gestatten wollte, mußten diese ausdrücklich zuge-
lassen sein. Das Gesetz konnte für die Festsetzung dieser Ver-
schiedenheiten die freiere Form der einfachen Verwaltungsvor-
schrift oder die strengere des Ortsstatuts zulassen. In den meisten
Fällen hat es die erstere zugelassen, in einigen aber die letztere
vorgeschrieben.. Die Bedeutung der besonderen Erwähnung von
Ortsstatuten im Kommunalbeamtengesetz erschöpft sich in dem
vorgeschriebenen Formzwang.
II. Das Ortsstatut ist objektives Recht, nicht subjektives Ver-
tragsrecht. Es hat allgemein verbindliche Kraft für alle Beamten,
die unter seinen Geltungsbereich fallen. Ob der Beamte das Orts-
statut bei der Anstellung gekannt hat oder nicht, ist grundsätz-
lich unerheblich. Die Anstellung unter der Herrschaft des Orts-
statuts gibt dem Beamten die in dem Statut festgesetzten Rechte