Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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und Pflichten nicht als vertragsmäßige, sondern als gesetzliche 
auf Grund der autonomen Gesetzgebungsgewalt der Gemeinde. 
Auch ein ausdrücklicher Hinweis der Anstellungsurkunde auf das 
Ortsstatut und die Anheftung einer Abschrift des Statuts an die 
Anstellungsurkunde macht die Bestimmungen des Ortsstatuts nicht 
zu vertragsmäßigen, vielmehr wird damit nur die Quelle des ob- 
jektiven Rechts bezeichnet, das die Grundlage für die Anstellung 
bildet}. Anders ist dies nur, wenn das Ortsstatut selbst seine 
Anwendbarkeit davon abhängig macht, daß der Beamte sich seinen 
Festsetzungen freiwillig unterwirft. Solche Bestimmungen sind 
zulässig!*. Sie nehmen auch nicht etwa — wie es scheinen 
möchte — dem Ortsstatut seine Eigenschaft als autonome Satzung 
und machen nicht die statutarischen Rechte und Pflichten zu ver- 
tragsmäßigen. Das Ortsstatut vertritt und ergänzt das Gesetz. 
Ebensowenig wie die in den Beamtengesetzen festgelegten Rechte 
und Pflichten vertragsmäßige sind, obwohl die Begründung dieser 
Rechte und Pflichten einen freiwilligen Unterwerfungsakt des Be- 
amten, die Einwilligung zur Anstellung voraussetzt, sind auch 
die durch freiwillige Unterwerfung unter das Ortsstatut begrün- 
deten Rechte und Pflichten als vertragsmäßige anzusehen. Ihre 
ortsgesetzliche Natur ergibt sich vor allem daraus, daß sie, ob- 
wohl sie zunächst nur auf Grund der Einigung des Beamten mit 
dem Kommunalverbande gelten, im weiteren Verlaufe des Be- 
amtenverhältnisses nicht — wie vertragliche Abmachungen — 
grundsätzlich frei geändert werden können, sondern ebenso wie 
die sonstigen gesetzlichen und statutarischen Grundsätze des Be- 
amtenrechts der Parteivereinbarung entzogen sind. Die Bestim- 
mungen des Ortsstatuts sind ebenso wie die beamtenrechtlichen Be- 
stimmungen der Landes- und Reichsgesetze grundsätzlich zwingend. 
Das öffentliche Interesse, dem sie ihre Entstebung verdanken, läßt 
abweichende Vereinbarungen nicht zu, soweit — was regelmäßig 
ıı RG. 51, 62. 
2 RG. im Pıeuß. Verw.Bl. 31, 397.
	        
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