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und Pflichten nicht als vertragsmäßige, sondern als gesetzliche
auf Grund der autonomen Gesetzgebungsgewalt der Gemeinde.
Auch ein ausdrücklicher Hinweis der Anstellungsurkunde auf das
Ortsstatut und die Anheftung einer Abschrift des Statuts an die
Anstellungsurkunde macht die Bestimmungen des Ortsstatuts nicht
zu vertragsmäßigen, vielmehr wird damit nur die Quelle des ob-
jektiven Rechts bezeichnet, das die Grundlage für die Anstellung
bildet}. Anders ist dies nur, wenn das Ortsstatut selbst seine
Anwendbarkeit davon abhängig macht, daß der Beamte sich seinen
Festsetzungen freiwillig unterwirft. Solche Bestimmungen sind
zulässig!*. Sie nehmen auch nicht etwa — wie es scheinen
möchte — dem Ortsstatut seine Eigenschaft als autonome Satzung
und machen nicht die statutarischen Rechte und Pflichten zu ver-
tragsmäßigen. Das Ortsstatut vertritt und ergänzt das Gesetz.
Ebensowenig wie die in den Beamtengesetzen festgelegten Rechte
und Pflichten vertragsmäßige sind, obwohl die Begründung dieser
Rechte und Pflichten einen freiwilligen Unterwerfungsakt des Be-
amten, die Einwilligung zur Anstellung voraussetzt, sind auch
die durch freiwillige Unterwerfung unter das Ortsstatut begrün-
deten Rechte und Pflichten als vertragsmäßige anzusehen. Ihre
ortsgesetzliche Natur ergibt sich vor allem daraus, daß sie, ob-
wohl sie zunächst nur auf Grund der Einigung des Beamten mit
dem Kommunalverbande gelten, im weiteren Verlaufe des Be-
amtenverhältnisses nicht — wie vertragliche Abmachungen —
grundsätzlich frei geändert werden können, sondern ebenso wie
die sonstigen gesetzlichen und statutarischen Grundsätze des Be-
amtenrechts der Parteivereinbarung entzogen sind. Die Bestim-
mungen des Ortsstatuts sind ebenso wie die beamtenrechtlichen Be-
stimmungen der Landes- und Reichsgesetze grundsätzlich zwingend.
Das öffentliche Interesse, dem sie ihre Entstebung verdanken, läßt
abweichende Vereinbarungen nicht zu, soweit — was regelmäßig
ıı RG. 51, 62.
2 RG. im Pıeuß. Verw.Bl. 31, 397.