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anzunehmen ist — ein öffentliches Interesse für den Erlaß der
Bestimmungen des Ortsstatuts maßgebend ist.. Wenn beispiels-
weise ein Ortsstatut, das nach seiner: eigenen Bestimmung nur auf
Beamte anwendbar ist, die sich ihm unterworfen haben, den Grund-
satz aufgestellt hat, daß die Anstellung der Gemeindebeamten
lebenslänglich zu erfolgen habe, so kann zwar im Einzelfalle eine
kündbare Anstellung ausgemacht werden. Hat der Beamte sich
aber den’ Bestimmungen des Ortsstatuts bei seiner Anstellung ein-
mal unterworfen, so kann die erfolgte lebenslängliche Anstellung
nicht nachträglich in eine kündbare vertragsmäßig verwandelt
werden. Für den Rechtsbestand der beamtenrechtlichen Bezie-
hungen gelten hier die gleichen Grundsätze wie dann, wenn das
Ortsstatut eine besondere Unterwerfung nicht als Voraussetzung
seiner Anwendbarkeit vorschreibt. Nachträgliche Vereinbarungen
sind in beiden Fällen grundsätzlich wirkungslos. Der Umstand,
daß bei solchen Vereinbarungen ein Gemeindeorgan mitwirkt, das
den Gemeindewillen zum Ausdruck bringt, beseitigt nieht die Un-
gültigkeit soleher Abmachungen. Der im Ortsstatut zum Ausdruck
gebrachte Gemeindewillen kann nur in den gleichen Formen außer
Anwendung gesetzt werden, in denen er sich geäußert hat. Es
bedarf deshalb, wenn im Einzelfall von seinen Bestimmungen ab-
gewichen werden soll, der Formen, in denen ein Ortsstatut über-
haupt erlassen wird, ebenso wie es grundsätzlich eines neuen Ge-
setzes bedarf, wenn ein Gesetz im Einzelfall nicht zur Anwendung
gebracht werden soll, obwohl seine Voraussetzungen vorliegen *®.
Der Beschluß, der das Ortsstatut im Einzelfall außer Kraft setzt,
ist also gewissermaßen ein Sonderortsstatut für den Einzelfall.
III. Schranken können der statutarischen Regelung des Kom-
munalbeamtenrechts gesetzt sein einmal durch objektive Rechts-
regeln, sodann durch wohlerworbene Rechte des Kommunalbeanten.
1. In ersterer Hinsicht findet die Autonomie der Kommunen
eine Schranke an den Bestimmungen der Reichs- und Landesge-
13 Vgl. R. Scumipt, Pr. V.Bl. 33,.810.