Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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anzunehmen ist — ein öffentliches Interesse für den Erlaß der 
Bestimmungen des Ortsstatuts maßgebend ist.. Wenn beispiels- 
weise ein Ortsstatut, das nach seiner: eigenen Bestimmung nur auf 
Beamte anwendbar ist, die sich ihm unterworfen haben, den Grund- 
satz aufgestellt hat, daß die Anstellung der Gemeindebeamten 
lebenslänglich zu erfolgen habe, so kann zwar im Einzelfalle eine 
kündbare Anstellung ausgemacht werden. Hat der Beamte sich 
aber den’ Bestimmungen des Ortsstatuts bei seiner Anstellung ein- 
mal unterworfen, so kann die erfolgte lebenslängliche Anstellung 
nicht nachträglich in eine kündbare vertragsmäßig verwandelt 
werden. Für den Rechtsbestand der beamtenrechtlichen Bezie- 
hungen gelten hier die gleichen Grundsätze wie dann, wenn das 
Ortsstatut eine besondere Unterwerfung nicht als Voraussetzung 
seiner Anwendbarkeit vorschreibt. Nachträgliche Vereinbarungen 
sind in beiden Fällen grundsätzlich wirkungslos. Der Umstand, 
daß bei solchen Vereinbarungen ein Gemeindeorgan mitwirkt, das 
den Gemeindewillen zum Ausdruck bringt, beseitigt nieht die Un- 
gültigkeit soleher Abmachungen. Der im Ortsstatut zum Ausdruck 
gebrachte Gemeindewillen kann nur in den gleichen Formen außer 
Anwendung gesetzt werden, in denen er sich geäußert hat. Es 
bedarf deshalb, wenn im Einzelfall von seinen Bestimmungen ab- 
gewichen werden soll, der Formen, in denen ein Ortsstatut über- 
haupt erlassen wird, ebenso wie es grundsätzlich eines neuen Ge- 
setzes bedarf, wenn ein Gesetz im Einzelfall nicht zur Anwendung 
gebracht werden soll, obwohl seine Voraussetzungen vorliegen *®. 
Der Beschluß, der das Ortsstatut im Einzelfall außer Kraft setzt, 
ist also gewissermaßen ein Sonderortsstatut für den Einzelfall. 
III. Schranken können der statutarischen Regelung des Kom- 
munalbeamtenrechts gesetzt sein einmal durch objektive Rechts- 
regeln, sodann durch wohlerworbene Rechte des Kommunalbeanten. 
1. In ersterer Hinsicht findet die Autonomie der Kommunen 
eine Schranke an den Bestimmungen der Reichs- und Landesge- 
13 Vgl. R. Scumipt, Pr. V.Bl. 33,.810.
	        
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