Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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amtenrechts befassen, sind ebenfalls grundsätzlich zwingend und 
schließen eine abweichende ortsstatutarische Regelung aus. So 
etwa die Bestimmungen des Disziplinargesetzes. „ 
Folge der Verletzung einer gesetzlichen Bestimmnng ist die 
Nichtigkeit des Ortsstatuts. Verstoßen nur einzelne seiner 
Bestimmungen, nicht deren gesamter Inhalt gegen das Gesetz, 
so ist zu prüfen, ob die ungesetzlichen Bestimmungen mit den 
nicht gegen das Gesetz verstoßenden in einem inneren Zu- 
sammenhang stehen, dergestalt, daß anzunehmen ist, daß die 
gemeindlichen Körperschaften und die zur Genehmigung des Sta- 
tuts berufenen Beschlußbehörden die gültigen Bestimmungen nicht 
ohne die ungültigen erlassen haben würden. Trifft dies zu, so 
ist das Ortsstatut seinem ganzen Inhalte nach ungültig, andern- 
falls sind nur die gegen das Gesetz verstoßenden Vorschriften 
ungültig, die anderen dagegen gültig". Bestimmte allgemeine 
Grundsätze lassen sich hier nicht aufstellen, vielmehr wird die 
Frage des „inneren Zusammenhanges“ im Einzelfalle aufzuklären 
sein. Eine entsprechende Anwendung des bürgerlich-rechtlichen 
Grundsatzes, daß bei Nichtigkeit eines Teiles eines Rechtsge- 
schäfts Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zu vermuten ist, 
kann hier nicht stattfinden. Dieser Grundsatz schafft eine Be- 
weisregel des Inhalts, daß derjenige, der sich auf die Gültig- 
keit eines teilweise nichtigen Rechtsgeschäftes beruft, nachzu- 
weisen hat, daß der das Geschäft Vornehmende den Willen ge- 
habt hat, daß der von der Nichtigkeit nicht betroffene Teil des 
Rechtsgeschäftes trotz der Nichtigkeit des anderen Teiles wirksam 
bleiben sollte. Auf Rechtsgeschäfte des öffentlichen Rechts und 
erst recht auf gesetzliche Vorschriften kann diese Beweisregel 
nieht zur Anwendung gebracht werden. Wie es allgemein Pflicht 
des ordentlichen Richters und des Verwaltungsrichters ist, den 
Inhalt gesetzlicher Bestimmungen zu kennen und, soweit dieser 
Zweifeln Raum läßt, durch Auslegung zu ermitteln, so muß der 
14 OVG. Pr. V.Bl. 18, 299.
	        
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