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zu suchen, die hier unbemerkt in die Gegenwart hinübergekom-
men sind. Das jus quaesitum bildete für die Lehre des Natur-
rechts grundsätzlich ein unantastbares Recht, das auch der Staats-
gewalt gegenüber unverletzlich war und von dieser nur in Aus-
nahmefällen vermöge des jus eminens beseitigt werden konnte!”,
was dann die Entschädigungspflicht des Staates zur Folge hatte.
Auf dem Gebiete des staatlichen Gesetzgebungsrechts ging die
Entwicklung dann mit der fortschreitenden Zunahme positivisti-
scher Rechtsanschauungen dahin, daß eine Entschädigungspflicht
des Staates für eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte durch
Akte der Gesetzgebung nur dann entstand, wenn eine solche
Entschädigungspflicht durch das Gesetz selbst anerkannt wurde.
Den Gemeinden fehlte das naturrechtliche jus eminens. Als „staats-
hoheitliches Recht“ stand es nur dem Träger der Staatsgewalt
selbst zu. Hier bei den Gemeinden wirkte die Vorstellung von
dem jus quaesitum als einem unantastbaren Recht weiter. Man
redete davon, daß die Befugnis zu statutarischer Regelung sich
nicht auf die Fälle beziehe, in denen ein privatrechtliches Recht
bereits erworben sei, ohne sich im klaren darüber zu sein, worin
denn der Rechtsgrund für eine solche Beschränkung des Rechtes
der Autonomie zu finden sei. Aus dem Wortlaut der Be-
stimmungen über die Befugnis der Gemeinden zum Erlaß auto-
nomer Satzungen ist eine solche Beschränkung in der Tat nicht
zu entnehmen. Sie läßt sich nur daraus rechtfertigen, daß die
erwähnten naturrechtlichen Anschauungen beim Erlasse der Be-
‚stimmungen über die Satzungsbefugnis der Gemeinden noch wirk-
sam gewesen sind, dergestalt, daß der naturrechtlich denkende Ge-
setzgeber die Satzungsbefugnis nur mit der erörterten Einschrän-
kung verleihen wollte.
Die Entstehung eines wohlerworbenen Rechts in dem er-
1? Vgl. O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht 2. Aufl. Bd. 2 S. 526
Note 17.
18 Vgl. RG. 11, 269; 10,18 25, 121.