Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Ortsstatuts die Rechte des Beamten hinsichtlich des Ruhegehalte, 
wie sie sich aus dem alten Ortsstatut ergeben, nicht beseitigen, 
auch wenn die Bedingung oder der Anfangszeitpunkt des Ruhe- 
gehaltsanspruchs bei Erlassung des neuen Ortsstatuts noch nicht 
eingetreten ist ?”. 
Gegenstand des wohlerworbenen Rechtes kann alles sein. 
was überhaupt Gegenstand eines subjektiven Rechts des Beamten 
sein kann. Vor allem gehören hierher die Vermögensrechte des 
Beamten, der Anspruch auf das Gehalt und das sonstige Dienst- 
einkommen, auf Ruhegehalt und auf Hinterbliebenenversorgung. 
Den Gegenstand des Rechtes kann bilden sowohl die geldwerte 
Leistung selbst wie auch eine Modalität derselben, z. B. Ort und 
Zeit der Leistung. Rechtlich erhebliche Tatsachen, die eine Vor- 
aussetzung der Begründung des Rechts bilden oder bei Berech- 
nung der Höhe der Leistungen ins Gewicht fallen, sind natürlich 
für das „wohlerworbene Recht“ gleichermaßen bedeutsam. So 
kann ein „wohlerworbenes Recht“ auf Anrechnung gewisser Dienst- 
zeiten bei der Berechnung des Ruhegehalts bestehen. Fraglich 
kann sein, ob auch auf den Bezug von Reisekosten und sonstiger 
Dienstaufwandsentschädigung ein wohlerworbenes Recht zur Ent- 
stehung gelangen kann. Beim Privatdienstverhältnis hat die Ab- 
machung bestimmter Reisekostenvergütungen die Bedeutung, daß 
eine einseitige anderweitige Festsetzung durch den Dieustherrn 
etwa des Inhalts, daß statt der vereinbarten Pauschsätze nur der 
Ersatz der tatsächlichen baren Auslagen stattfinden soll, nieht 
möglich ist, weil sie das erworbene Recht des Dienstpflichtigen 
verletzen würde. Bei dem Beamten wird die Frage anders zu 
entscheiden sein. Dienstaufwandsgelder gewährt der Staat und 
die Gemeinde im eigenen Interesse, im Interesse der „ Verwaltung“, 
nicht im Interesse des Beamten. Diese Zuwendungen sollen Aus- 
lagenersatz sein, nicht eine Bereicherung des Beamten dar- 
stellen, deshalb kann der Beamte versetzt werden unter Fortfall 
2° RG. 11, 274.
	        
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