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Ortsstatuts die Rechte des Beamten hinsichtlich des Ruhegehalte,
wie sie sich aus dem alten Ortsstatut ergeben, nicht beseitigen,
auch wenn die Bedingung oder der Anfangszeitpunkt des Ruhe-
gehaltsanspruchs bei Erlassung des neuen Ortsstatuts noch nicht
eingetreten ist ?”.
Gegenstand des wohlerworbenen Rechtes kann alles sein.
was überhaupt Gegenstand eines subjektiven Rechts des Beamten
sein kann. Vor allem gehören hierher die Vermögensrechte des
Beamten, der Anspruch auf das Gehalt und das sonstige Dienst-
einkommen, auf Ruhegehalt und auf Hinterbliebenenversorgung.
Den Gegenstand des Rechtes kann bilden sowohl die geldwerte
Leistung selbst wie auch eine Modalität derselben, z. B. Ort und
Zeit der Leistung. Rechtlich erhebliche Tatsachen, die eine Vor-
aussetzung der Begründung des Rechts bilden oder bei Berech-
nung der Höhe der Leistungen ins Gewicht fallen, sind natürlich
für das „wohlerworbene Recht“ gleichermaßen bedeutsam. So
kann ein „wohlerworbenes Recht“ auf Anrechnung gewisser Dienst-
zeiten bei der Berechnung des Ruhegehalts bestehen. Fraglich
kann sein, ob auch auf den Bezug von Reisekosten und sonstiger
Dienstaufwandsentschädigung ein wohlerworbenes Recht zur Ent-
stehung gelangen kann. Beim Privatdienstverhältnis hat die Ab-
machung bestimmter Reisekostenvergütungen die Bedeutung, daß
eine einseitige anderweitige Festsetzung durch den Dieustherrn
etwa des Inhalts, daß statt der vereinbarten Pauschsätze nur der
Ersatz der tatsächlichen baren Auslagen stattfinden soll, nieht
möglich ist, weil sie das erworbene Recht des Dienstpflichtigen
verletzen würde. Bei dem Beamten wird die Frage anders zu
entscheiden sein. Dienstaufwandsgelder gewährt der Staat und
die Gemeinde im eigenen Interesse, im Interesse der „ Verwaltung“,
nicht im Interesse des Beamten. Diese Zuwendungen sollen Aus-
lagenersatz sein, nicht eine Bereicherung des Beamten dar-
stellen, deshalb kann der Beamte versetzt werden unter Fortfall
2° RG. 11, 274.