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der: Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung an der neuen
Stelle, falls an dieser Stelle ein Dienstaufwand nicht entsteht.
Denn einen Rechtsanspruch hat der Beamte darauf nicht?! und
ein wohlerworbenes Recht gelangt hier nicht zur Entstehung.
Neben den einzelnen Beamtenrechten und -Pflichten kann auch
die Beamteneigenschaft selbst den Gegenstand eines wohlerwor-
benen Rechts bilden. Streng genommen ist zwar die „Beamten-
eigenschaft“ nur eine juristische Begriffsbestimmung, den Gegen-
stand von Rechten bilden die einzelnen Leistungen, die der „Be-
amte“ als solcher zu beanspruchen hat. Wenn wir also» von
einem Recht auf die Beamteneigenschaft sprechen. so ist dies
nichts anderes als ein Hilfsmittel für unsere Vorstellung, eine ab-
gekürzte Ausdrucksweise. Gemeint ist bei dem „Recht auf die
Beamteneigenschaft“ der Komplex der einzelnen beamtenrechtlichen
Befugnisse. Wenn einzelne beamtenrechtliche Befugnisse den Ge-
genstand subjektiver Rechte des Beamten bilden können, so muß
auch deren Zusammenfassung unter der Bezeichnung „Beamten-
eigenschaft“ den Gegenstand eines subjektiven Rechts des Beamten
bilden können. Darüber hinaus enthält der Begriff „Beamteneigen-
schaft“ aber auch die Vorstellung von Pflichten und von Ver-
antwortlichkeitsverhältnissen (z. B. von dem disziplinarischen Ver-
antwortlichkeitsverhältnis).. Diese Pflichten und Verantwortlich-
keitsverhältnisse lassen sich von den Rechten des Beamten auf
Gehalt, Ruhegehalt usw. nicht trennen. Die Pflichten und die
Verantwortlichkeit des Beamten stehen zu den beamtenrechtlichen
Rechten auf vermögensrechtliche Leistungen in einem gegenseitigen
Abhängigkeitsverhältnis. Der Schutz des Beamten gegen will-
kürliche Entziehung des Gehalts durch Kündigung findet seinen
Ausgleich in der Möglichkeit des Disziplinarverfahrens. Deshalb
hat der Beamte, der beamtenrechtliches Gehalt bezieht, im Zwei-
fel auch die Beamteneigenschaft im Sinne des Disziplinargesetzes.
Die Beilegung der vermögensrechtlichen Rechte eines Beamten
2?! Vgl. auch O. MaAYer, Verw.R. Bd. 3 S. 365.