Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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hat im Zweifel die Beamteneigenschaft in allen Beziehungen zur 
Folge. Deshalb bildet die nach dem Kommunalbeamtengesetz 
erworbene Beamteneigenschaft ein subjektives wohlerworbenes 
Recht des Beamten. Dem Beamten kann seine Beamteneigenschaft, 
wenn er sie einmal erlangt hat, durch Ortsstatut nicht wieder in 
einzelnen Beziehungen, etwa hinsichtlich des disziplinarischen Ver- 
antwortlichkeitsverhältnisses, entzogen werden. 
Als Modalität des Dienstverhältnisses kann auch dessen Dauer 
den Gegenstand eines wohlerworbenen Rechtes bilden. Ortssta- 
tutarısche Bestimmungen gemäß $ 9 KBG., die eine Anstellung 
auf bestimmte Zeit vorschreiben, finden daher keine Anwendung 
auf solche Beamten, die vor ihrem Inkrafttreten angestellt waren *. 
Als Subjekt eines wohlerworbenen Rechtes kommt niemals 
der Kommunalverband selbst in Betracht. Das Ortsstatut 
stellt die eigene Willensäußerung des Verbandes dar. Beeinträch- 
tigt das Ortsstatut seine Rechtsstellung gegenüber den früher an- 
gestellten Beamten dadurch, daß sie ihnen Rechtsvorteile ver- 
schafft, auf die sie früher keinen Anspruch hatten, so ist diese 
Beeinträchtigung von dem Kommunalverbande selbst gewollt, nicht 
ihm aufgenötigt. Auf der Seite des Beamten kommen dieser 
selbst und seine Hinterbliebenen als Berechtigte in Betracht. Der 
Beamte ist Inhaber sämtlicher vermögensrechtlichen Rechte gegen 
die Kummune aus dem Dienstverhältnis. Auch die Ansprüche auf 
die Hinterbliebenenversorgung hat er zunächst. Hinsichtlich der 
letzteren steht aber auch seinen Hinterbliebenen ein wohlerwor- 
benes Recht zu. Dies besteht auch dann, wenn bei Erlaß des 
neuen Ortsstatuts der Beamte noch nicht verstorben war. „Er- 
worben* wird es ebenso wie der Anspruch auf Ruhegehalt schon 
durch die Anstellung des Beamten. Rechtlich ähnlich ist dieser 
Anspruch einem privatrechtlichen Anspruch, der auf Leistung an 
einen Dritten geht und mit dem Tode des Anspruchsinhabers 
fällig wird. Der Beamte ‚hat bis zu seinem 'Tode ein wohler- 
nn 
#2 Vgl. dazu Pr. V.Bl. 21, 120.
	        
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