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hat im Zweifel die Beamteneigenschaft in allen Beziehungen zur
Folge. Deshalb bildet die nach dem Kommunalbeamtengesetz
erworbene Beamteneigenschaft ein subjektives wohlerworbenes
Recht des Beamten. Dem Beamten kann seine Beamteneigenschaft,
wenn er sie einmal erlangt hat, durch Ortsstatut nicht wieder in
einzelnen Beziehungen, etwa hinsichtlich des disziplinarischen Ver-
antwortlichkeitsverhältnisses, entzogen werden.
Als Modalität des Dienstverhältnisses kann auch dessen Dauer
den Gegenstand eines wohlerworbenen Rechtes bilden. Ortssta-
tutarısche Bestimmungen gemäß $ 9 KBG., die eine Anstellung
auf bestimmte Zeit vorschreiben, finden daher keine Anwendung
auf solche Beamten, die vor ihrem Inkrafttreten angestellt waren *.
Als Subjekt eines wohlerworbenen Rechtes kommt niemals
der Kommunalverband selbst in Betracht. Das Ortsstatut
stellt die eigene Willensäußerung des Verbandes dar. Beeinträch-
tigt das Ortsstatut seine Rechtsstellung gegenüber den früher an-
gestellten Beamten dadurch, daß sie ihnen Rechtsvorteile ver-
schafft, auf die sie früher keinen Anspruch hatten, so ist diese
Beeinträchtigung von dem Kommunalverbande selbst gewollt, nicht
ihm aufgenötigt. Auf der Seite des Beamten kommen dieser
selbst und seine Hinterbliebenen als Berechtigte in Betracht. Der
Beamte ist Inhaber sämtlicher vermögensrechtlichen Rechte gegen
die Kummune aus dem Dienstverhältnis. Auch die Ansprüche auf
die Hinterbliebenenversorgung hat er zunächst. Hinsichtlich der
letzteren steht aber auch seinen Hinterbliebenen ein wohlerwor-
benes Recht zu. Dies besteht auch dann, wenn bei Erlaß des
neuen Ortsstatuts der Beamte noch nicht verstorben war. „Er-
worben* wird es ebenso wie der Anspruch auf Ruhegehalt schon
durch die Anstellung des Beamten. Rechtlich ähnlich ist dieser
Anspruch einem privatrechtlichen Anspruch, der auf Leistung an
einen Dritten geht und mit dem Tode des Anspruchsinhabers
fällig wird. Der Beamte ‚hat bis zu seinem 'Tode ein wohler-
nn
#2 Vgl. dazu Pr. V.Bl. 21, 120.