Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Die Staatslehıre in „Der Staat als Lebensform“ ist in absicht- 
lichen Gegensatz zur juristischen Auffassung gestellt, die freilich 
klar und widerspruchslos ist, die aber nicht ausreicht, die betref- 
fenden staatlichen Gegenstände: Schweden, Deutschland usw. um- 
zufassen. Aber, sagt nun der Ref., dies ist auch nie ihr Ehrgeiz 
gewesen. Die Staatsrechtswissenschaft hat nie für die ganze 
Staatswissenschaft gelten wollen. GERBER und LABAND haben 
doch nicht den Staat auf die Rechtsaufgaben beschränken wollen, 
weil sie ihre Aufgabe auf das Rechtsstudium beschränkt haben! 
Auch verneint man ja nicht die Unterscheidung zwischen Anato- 
mie und Physiologie „weil nur beide zusammen ein volles Bild 
des Körpers ergeben“. Das ist die letzte — seiner Reihenfolge 
nach die erste — Haäuptbemerkung des Ref., und sie wird offenbar 
ohne irgend ein Bedenken hingestellt. 
Der aufmerksame Leser wird sogleich eine Unklarheit in der 
eigenen Auffassung des Kritikers von dem Verhältnis des Staats- 
rechts zur Staatswissenschaft bemerken, da er es das eine Mal 
als einen untergeordreten Teil (der „ganzen Staatswissenschaft“ 
yegenüber) hinstellt, das andere Mal als nebengeordnete Wissen- 
schaft (Anatomie und Physiologie). Ich halte mich jetzt zunächst 
an dieses Geständnis, daß eine „ganze Staatswissenschaft* über 
dem Staatsrecht existiert. Und dann werde ich mir eine Frage 
an den Ref. erlauben: wo in der deutschen Geschichte der Wissen- 
schaften findet sich diese allgemeine und positive Staatenforschung, 
vor dem Programm PENcKS 1916? Kann der Ref. einen einzigen 
repräsentativen Namen auf diesem erweiterten Forschungsfeld an- 
geben? Oder kann der Ref. irgendeinen Platz dafür in der 
deutschen Universitätsorganisation aufweisen, bevor Berlin 1917 
seine Professur der Staatenkunde erhielt? Es gibt in Deutschland 
überall Lehrstühle der Staatswissenschaft, aber bis in die letzte 
Zeit hinein ist die Verkündigung von diesen ganz überwiegend 
rein staatsrechtlich gewesen, wie sie auch nicht selten mit den 
Rechtswissenschaften in eine gemeinsame Fakultät zusammenge-
	        
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