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statute nicht angewendet werden kann. Hier hat vielmehr .der
unter dem alten ÖOrtsstatut angestellte Beamte einen Anspruch
darauf, vollständig nach dem alten ihm günstigeren Ortsstatut
behandelt zu werden.
IV. Der Erörterung bedarf noch der zeitliche und ört-
liche Geltungsbereich beamtenrechtlicher Ortsstatute.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ortsstatuts richtet sich,
nach dem Zeitpunkte der Veröffentlichung. Erst mit der Verkün-
dung wird das Ortsstatut wirksam. Ein früherer oder späterer
Zeitpunkt des 'Inkrafttretens kann aber durch das Ortsstatut be-
sonders festgesetzt werden. Für die Frage, inwieweit das Orts-
statut auf bereits bestehende Beamtenverhältnisse Anwendung
findet, sind abgesehen von den oben erörterten Grundsätzen über
die Unverletzbarkeit erworbener Rechte die allgemeinen Regeln
über die zeitliche Herrschaft der Gesetze maßgebend. Rückwir-
kende Kraft hat hiernach das Ortsstatut grundsätzlich nicht.
„Tatbestände“, die vor seinem Inkrafttreten liegen. werden durch
das Ortsstatut nicht geregelt. Faßt man nun als den durch die
beamtenrechtlichen Vorschriften geregelten Tatbestand den Rechts-
akt der Begründung des Beamtenverhältnisses, die Anstellung
auf, so müßten die Rechtsbeziehungen der vor dem Inkrafttreten
des neuen ÖOrtsstatuts angestellten Beamten stets ausschließlich
nach dem alten Recht beurteilt werden. Dies würde aber ın den
meisten Fällen der Absicht des örtlichen Gesetzgebers zuwider-
laufen. Diese geht regelmäßig dahin, daß die den Inhalt des
Beamtenverhältnisses, die Rechte und Pflichten des Beamten re-
selnden Vorschriften auf sämtliche Beamte des Kommunalver-
bandes Anwendung finden sollen, mögen diese beim Inkrafttreten
des Statuts bereits angestellt sein oder erst später angestellt wer-
den. Für eine solche Auslegung des Willens des örtlichen Ge-
setzgebers spricht vor allem der Umstand, daß die den Gegen-
stand dieser Vorschriften bildenden Grundsätze über die Versor-
gung der Beamten, über ihre Nebenbeschäftigung und dgl. im
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 2. 10