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öffentlichen Interesse erlassen sind, nicht lediglich zur Befriedi-
gung eines privaten Interesses des Kommunalverbandes oder des
Beamten. Dagegen finden die de Begründung und die Dauer
des Beamtenverhältnisses betreffenden Vorschriften des Ortsstatuts
grundsätzlich nur auf die nach seinem Inkrafttreten angestellten
Beamten Anwendung. Zwar liegt auch diesen Vorschriften regel-
mäßig ein Öffentliches Interesse zugrunde, aber die Absicht des
örtlichen Gesetzgebers wird meist dahin gegangen sein, daß die
Art der Begründung und die Dauer des Beamtenverhältnisses bei
den vor dem Inkrafttreten des Ortsstatuts erfolgten Anstellungen
nach dem alten Recht zu beurteilen ist. In der Regelung der
Begründung und der Dauer älterer Beamtenverhältnisse würde zu-
dem regelmäßig eine Verletzung wohlerworbener Rechte liegen.
Für den örtlichen Geltungsbereich eines Orts-
statuts gilt im allgemeinen der Grundsatz, daß dieser sich mit
den Grenzen des Gemeindebezirks deckt?*. Bei beamtenrechtlichen
Ortsstatuten braucht man von einem besonderen örtlichen Geltungs-
bereich nicht zu reden. Für die Anwendung der Grundsätze des
örtlichen Beamtenrechts ist es unerheblich, ob die dadurch gere-
gelten Tatbestände sich innerhalb oder außerhalb des Gemeinde-
bezirks ereignen. Für die Anwendbarkeit des Ortsstatuts auf
einen bestimmten Beamten ist vielmehr maßgebend, ob der Beamte
in ein Beamtenverhältnis zu dem Kommunalverbande getreten ist
oder nicht. Die Streitfragen, die sich auf die Anwendbarkeit von
Ortsstatuten auf eingemeindete Gebietsteile beziehen, haben hin-
sichtlich der beanitenrechtlichen Ortsstatute keine Bedeutung. Nach
Eingemeindung einzelner Grundstücke oder ganzer Gemeinden ist
eine neue Verkündung beamtenrechtlicher Ortsstatute, wie sie für
Ortsstatute im allgemeinen von manchen für notwendig gehalten
wird, keineswegs erforderlich. Dem Beamten der in einen anderen
Gemeindeverband einverleibten Gemeinde tritt mit der Eingemein-
dung die Gesamtgemeinde an Stelle der früheren Einzelgemeinde
2 OERTEL, Städteordn. Anm. 2a zu $ 11.