Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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länglichen Rechtsschutzes.. Denn der Universitätsprofessor ist in 
seiner amtlichen Stellung Glied korporativer Organisationen, die 
Träger selbständiger Gerechtsame sowohl gegen einander, wie 
gegenüber dem Staat und dem diesen zunächst vertretenden Unter- 
richtsministerium sind; auch sind mit der Eigenart dieser Rechts- 
stellung des Professors mannigfache wirtschaftliche Lebensbe- 
ziebungen untrennbar verknüpft.“ Daher, folgert die Petition, sei 
die Notwendigkeit eines ausreichenden Gerichtsschutzes für den 
Universitätsprofessor gerade mit Bezug auf seine aus dem objek- 
tiven Universitätsrecht herfließenden Gerechtsame dringend ge- 
boten. Auch werde ein solcher Gerichtsschutz, auf die Univer- 
sitätsverwaltung ausgedehnt, erst die Eigenschaft der Universitäten 
als akademischer Selbstverwaltungskörper ordnungsmäßigbefestigen, 
während sie bisher im Grunde nur ein schöner Namen sei. „Die 
Stetigkeit des Wirkens der Universitäten, fährt dann die Petition 
fort, verlangt andrerseits, daß die Grundgesetze derselben, die 
Universitätsstatuten, nicht zu raschen Abänderungen nach bis- 
weilen recht fragwürdigen Verwaltungseinfällen und unter Um- 
ständen gegen den entschiedenen Rat der Universität selbst aus- 
gesetzt sind.“ Daher müsse außerdem in Zukunft für die Ab- 
änderung des Universitätsstatutenrechts, also für die entscheidende 
Regelung der Universitätsverhältnisse, der Weg eines förmlichen 
Staatsgesetzes verlangt werden. Es lag ja auch gerade nach den 
Erfahrungen der letzten Wilhelminischen Epoche auf der Hand, 
‘daß der König in seinen einseitigen Erlassen über die Universitäten 
nur sanktionierte, was ihm das Verwaltungs-, Ermessen“ des Unter- 
richtsministeriums vorzuschlagen für richtig fand. Diese Gedanken 
‘der Greifswalder Petition sind u. E. wichtig genug, um auch in 
der Gegenwart gehörig beachtet zu werden, und es wäre wohl 
richtiger gewesen, wenn BECKER sich vor Niederschrift seiner 
Broschüre im Sinne der richtig aufgefaßten Greifswalder Petition 
genauer unterrichtet hätte. Wer freilich von dem Ermessen der 
Ministerialräte das Heil erwartet, kann nichts sehnlicher auch für
	        
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