Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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die Universitäten der Zukunft wünschen, als Statuten im Sinne 
der internen „Anstaltsordnungen* von Anschütz. Die akademischen 
Lehrer baben aber bei der kommenden Universitätsreform noch- 
mals Gelegenheit darauf zu dringen, daß ihnen und den Univer- 
sitäten dauerndes und gerichtlich geschütztes Ge- 
setzesrecht zuteil wird. Denn es kann sicher kein Gedanke 
daran sein, die von C. H. BECKER geplanten Universitätsreformen 
lediglich durch ministerielle Erlasse ins Leben zu rufen. Schon 
die Verfassung von 1850 gab mit der Verheißung ‘des allgemeinen 
Unterrichtsgesetzes (Art. 26, 112) auch den Universitäten die 
staatsgrundgesetzliche Zusicherung eines neuen zeitgemäßen, förm- 
lichen Gesetzesrechts, und die republikanische Zeit darf da 
sicher nicht zurückbleiben. Wir fordern daher hier erneut unter 
Anderem auch eine staatsgesetzliche Vorschrift etwa folgender 
Fassung: 
„Verletzt eine Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, 
Kunst und Volksbildung oder des Staatsministeriums eine Uni- 
versität (Hochschule), eine Fakultät oder einen akademischen 
Dozenten in einem subjektiven, aus dem objektiven Univer- 
sitätsrecht fließenden Rechtsanspruch, so steht dem Verletzten die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgericht in Berlin zu, welches in 
erster und letzter Instanz entscheidet. 
Das gleiche Forum ist zuständig bei Streitigkeiten über sub- 
jektive, aus der korporativen Verfassung der Universitäten fließende 
Rechte, welche zwischen Universitätsorganen und einzelnen Uni- 
versitätslehrern entstehen.“ 
1. 
Ein Privatdozent, welcher als Student eine entehrende Be- 
strafung sich zugezogen, wußte in der Folge unter geschickter 
Unterdrückung dieses Vorkommnisses die venia legendi von einer 
preußischen Fakultät zu erlangen. Erst nach geraumer Zeit 
erfolgte durch eine Anzeige aus der Heimat des Betreffenden die
	        
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