Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Aufklärung, worauf die Fakultät mit Rücksicht auf die ihr gegen- 
über vorgenommene gröbliche Täuschung den die Zulassung als 
Privatdozent aussprechenden Bescheid durch erneuten Beschluß für 
nichtig und kraftlos erklärte. Das Berliner Unterrichtsministerium 
— noch unter v. Trott zu Solz — hob indessen diese Kraftlos- 
erklärung der erteilten venia auf. Die Fakultät hatte sich bei 
ihrem Vorgehen auf die Rechtsansicht berufen, daß eine Behörde 
zur Kraftloserklärung eines von ihr erschlichenen Verwaltungsakts 
berechtigt und verpflichtet sei. Demgegenüber hielt das Unter- 
richtsministerium allein ein Vorgehen nach Maßgabe des Diszipli- 
nargesetzes für die Privatdozenten vom 17. Juni 1898 für zu- 
lässig. 
Dies Gesetz vom 17. Juni 1898 $ 1 sieht ein diziplinelles Ein- 
schreiten gegen einen Privatdozenten vor, „welcher 1. die Pflichten 
verletzt, die ihm seine Stellung als akademischer Lehrer auferlegt, 
oder 2. sich durch sein Verhalten in und außer dem Beruf der 
Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die seine Stellung 
erfordert, unwürdig zeigt.“ Das Privatdozentengesetz von 1898 ist 
dem nichtrichterlichen Disziplinargesetz vom 21. Juli 1352 nach- 
gebildet, und so stimmt auch der $2 des letzteren in Ansehung 
der Formulierung der Beamtenpflichten mit der zitierten Stelle 
über die Privatdozentenpflichten vollständig überein: $ 2: „Ein Be- 
amter, welcher 1. die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auf- 
erlegt oder 2. sich durch sein Verhalten in und außer dem 
Amte der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die sein 
Beruf erfordert, unwürdig zeigt, unterliegt den Vorschriften dieses 
Gesetzes.“ Das Staatsministerium hatte als oberste Disziplinar- 
instanz für die nichtrichterlichen Beamten, die Frage, ob ein Be- 
amter auch wegen soleher Handlungen disziplinell zur Verant- 
wortung gezogen werden könne, die er vor Erlangung der Be- 
amteneigenschaft begangen, in wiederholten Entscheidungen bejaht 
und mit Rücksicht hierauf hielt wohl auch das Unterrichtsmini- 
sterium den vorgetragenen Privatdozentenfall durch ein diszipli-
	        
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