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Aufklärung, worauf die Fakultät mit Rücksicht auf die ihr gegen-
über vorgenommene gröbliche Täuschung den die Zulassung als
Privatdozent aussprechenden Bescheid durch erneuten Beschluß für
nichtig und kraftlos erklärte. Das Berliner Unterrichtsministerium
— noch unter v. Trott zu Solz — hob indessen diese Kraftlos-
erklärung der erteilten venia auf. Die Fakultät hatte sich bei
ihrem Vorgehen auf die Rechtsansicht berufen, daß eine Behörde
zur Kraftloserklärung eines von ihr erschlichenen Verwaltungsakts
berechtigt und verpflichtet sei. Demgegenüber hielt das Unter-
richtsministerium allein ein Vorgehen nach Maßgabe des Diszipli-
nargesetzes für die Privatdozenten vom 17. Juni 1898 für zu-
lässig.
Dies Gesetz vom 17. Juni 1898 $ 1 sieht ein diziplinelles Ein-
schreiten gegen einen Privatdozenten vor, „welcher 1. die Pflichten
verletzt, die ihm seine Stellung als akademischer Lehrer auferlegt,
oder 2. sich durch sein Verhalten in und außer dem Beruf der
Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die seine Stellung
erfordert, unwürdig zeigt.“ Das Privatdozentengesetz von 1898 ist
dem nichtrichterlichen Disziplinargesetz vom 21. Juli 1352 nach-
gebildet, und so stimmt auch der $2 des letzteren in Ansehung
der Formulierung der Beamtenpflichten mit der zitierten Stelle
über die Privatdozentenpflichten vollständig überein: $ 2: „Ein Be-
amter, welcher 1. die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auf-
erlegt oder 2. sich durch sein Verhalten in und außer dem
Amte der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die sein
Beruf erfordert, unwürdig zeigt, unterliegt den Vorschriften dieses
Gesetzes.“ Das Staatsministerium hatte als oberste Disziplinar-
instanz für die nichtrichterlichen Beamten, die Frage, ob ein Be-
amter auch wegen soleher Handlungen disziplinell zur Verant-
wortung gezogen werden könne, die er vor Erlangung der Be-
amteneigenschaft begangen, in wiederholten Entscheidungen bejaht
und mit Rücksicht hierauf hielt wohl auch das Unterrichtsmini-
sterium den vorgetragenen Privatdozentenfall durch ein diszipli-