Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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daß der preußische Gesetzgeber eine derartige Selbstdenunziations- 
pflicht dem Beamten als Amtspflicht auferlegt haben sollte. Aller- 
dings wenn der durch Täuschung der Behörde Beamter gewordene 
nachträglich über die Vorgänge dienstlich interpelliert wird, hat 
er sofort die volle Wahrheit zu sagen®; denn ein Leugnen in 
diesem Stadium ist allerdings ein echtes und rechtes Dienstver- 
gehen, weil absolut unvereinbar mit der Amtspflicht zur dienst- 
lichen Wahrhaftigkeit’. 
Das richtige Auslegungsresultat, das für Nr. 2 Disziplinar- 
gesetz von 1852 ermittelt, gilt selbstverständlich analog auch be- 
züglich des Privatdozenten, der nur durch grobe Täuschung der 
Fakultät über ein vorherliegendes Ereignis die venia legendi er- 
teilt erhalten hat. Ein disziplinelles Einschreiten gemäß $ 1 Privat- 
dozentengesetz von 1898, dessen Fassung mit $2 Disziplinargesetz 
von 1852 übereinstimmt, ist ausgeschlossen, auch wenn der Pri- 
vatdozent nachher bloß unterlassen hat, sich selbst zu denunzieren. 
Selbstverständlich kann der Betreffende nıcht Privatdozent bleiben, 
aber ihm beizukommen, gelingt juristisch nur auf dem Wege, den 
die deutsche Verwaltungsrechtswissenschaft erst in neuester Zeit 
genauer untersucht hat: nämlich durch Nachgehen der Frage, 
inwieweit beinflussen Willensmängel im Augenblick des Erlasses 
die Gültigkeit von Verwaltungsakten ? 
Es kann nicht die Aufgabe sein, diese Frage hier im ganzen 
Umfange aufzurollen, es muß hier der Hinweis genügen, daß in 
der Tat beachtbare Vertreter des deutschen öffentlichen Rechts 
in nicht weiter zu beanstandender Weise eine Kraftloserklärung eines 
durch arglistige Täuschung der Behörde erlangten Verwaltungs- 
akts nachlassen. So erkennt LABAND Deutsche Juristen-Zeitung 
1907 S. 207 die Rückgängigmachung einer Titelverleihung an: 
„wenn sie von dem durch die Verleihung Ausgezeichneten durch 
° Vgl. OVG. 22, 423: „Wenn er . auch einer ausdrücklichen An- 
frage gegenüber jene Tatsache unterdrückt haben sollte.“ 
? v. RHEINBABEN, Disziplinargesetze S. 73.
	        
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