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Angabe falscher Tatsachen oder Verschweigung erheblicher Um-
stände erschlichen ist (ob — vel subreptio)*; OTTO MAYER (Deut-
sches Verwaltungsrecht I 1914 S. 267) die Zurücknahme einer
obrigkeitlichen Erlaubniserteilung, wenn sie durch rechtswidrige
Einwirkung auf den handelnden Beamten herbeigeführt ist: „Der
bloße Irrtum der Behörde ist kein Zurücknahmegrund, nur der
Betrug, der ihn hervorruft“; FLEINER, Verwaltungsrecht 2. Aufl.
Ss. 187: die Aufhebung einer Verfügung, die eine durch falsche
tatsächliche Angaben des beteiligten Untertans getäuschte Behörde
erlassen, „es wäre denn, daß das Gesetz dies ausdrücklich aus-
geschlossen hätte*. In einer im wesentlichen zustimmenden Rich-
tung äußern sich für die Zurücknahme eines erschlichenen Ver-
waltungsakts KORMANN, System der rechtsgeschäftlichen Staats-
akte 1910 S. 375 und WALTER JELLINEK, Der fehlerhafte Staats-
akt 1908 S. 166°.
Angesichts solcher Sachlage und des Umstands, daß der preu-
ßische Gesetzgeber im Privatdozentengesetz von 1898 mit nichten
in klarer und unzweideutiger, positiver Weise das disziplinelle
Einschreiten wider Privatdozenten auch mit Bezug auf frühere,
vor Erteilung der venia vorgefallene Ereignisse nachgelassen hat,
war in dem hier vorausgesetzten Privatdozentenfall die Kraftlos-
erklärung der durch Täuschung der Fakultät erschlichenen venia
doch wohl nicht so unberechtigt. Denn in keinem Falle kann der
$5 Privatdozentengesetz: „Der Entziehung der Eigenschaft als
Privatdozent muß ein förmliches Disziplinarverfahren vorangehen*
der Ansicht des Unterrichtsministeriums zur Stütze dienen. Der
85 besagt durchaus nicht, daß ein Privatdozent, nachdem er dies
geworden, unter allen Umständen die Privatdozenten-
eigenschaft nur durch ein förmliches Disziplinarverfahren ver-
lieren kann. Der $5 ist in seiner Tragweite nur aus dem Ge-
s S. auch W. JELLINEK, Gesetz, Gesetzesanwendung und Zweckmäßig-
keitserwägung 1913, 209. HARTMANN in Annalen des Deutschen Reiches
1917, 786f. JosEF im Archiv des öff. R. 34, 352 f.