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keitsbedingung für das zu erlassönde Statut (einer neuen
Universität) sei. Indessen der Wortlaut von $ 68; „Die innere
Verfassung derselben, die Rechte des akademischen Senats
sind durch de vom Staat genehmigten Statuten einer
jeden Universität bestimmt“ setzt schon für die absolute Zeit
notwendig voraus, daß neben dem „genehmigenden
Staat“ auch die Universität bei der Abfassung ihres Statuts eine
bestimmte Mitwirkung zu prästieren hat. Das wird auch unter
anderem nicht nur durch das Beispiel von Halle (1694), sondern
ebenfalls durch das Aktenmaterial von Berlin in Ansehung des
Universitätsstatuts von 1816 zweifelsfrei bestätigt!"?. Kührt doch
z. B. im Eingang des Berliner Statuts von 1816 die ausdrückliche
Klausel: „nachdem die Universität mit ihrem Gutachten darüber
vernommen worden“ als Einschiebsel von keinem anderen
als dem leitenden Unterrichtsminister V. SCHUCKMANN selbst her!®!
Ueberflüssigkeiten und Nebensächlichkeiten in dieser Weise her-
vorzuheben, lag sicher nicht im Sinne damaliger Zeit! Umso mehr
muß dann aber die hier in Rede stehende Bindung des Königs
für die konstitutionelle Zeit gelten: insbesondere kann die Wen-
dung in $68 II, 12 „sind bestimmt“ für die konstitutionelle Zeit
nur als ein „müssen bestimmt sein“ gelesen werden. Mit dem Ein-
tritt Preußens in die konstitutionelle Zeit verlor der König auch
in anderen Fällen landrechtlicher Vorschriften eine Freiheit, die
er vorher besessen. So war der konstitutionelle König bei Ver-
leihung der Korporationsrechte nach $ 25 II 6 nunmehr unbe-
dingt an das Erfordernis eines „fortdauernden, gemeinnützigen
Zwecks“ gebunden, wie z. B. auch der IV Senat Obertribunal vom
8. März 1870 (Striethorst 78, 63) richtig erkannt hat (Gruchot
62, 69). Die aus $.68 II 12 folgende Notwendigkeit, daß der
Landesherr eine neugestiftete Universität über ihr definitives Statut
zu hören hatte, entsprach als Parallele überhaupt nur der Anforderung
18 Legalcharakter S. 7f.; S. 74f.
48.71.