Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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keitsbedingung für das zu erlassönde Statut (einer neuen 
Universität) sei. Indessen der Wortlaut von $ 68; „Die innere 
Verfassung derselben, die Rechte des akademischen Senats 
sind durch de vom Staat genehmigten Statuten einer 
jeden Universität bestimmt“ setzt schon für die absolute Zeit 
notwendig voraus, daß neben dem „genehmigenden 
Staat“ auch die Universität bei der Abfassung ihres Statuts eine 
bestimmte Mitwirkung zu prästieren hat. Das wird auch unter 
anderem nicht nur durch das Beispiel von Halle (1694), sondern 
ebenfalls durch das Aktenmaterial von Berlin in Ansehung des 
Universitätsstatuts von 1816 zweifelsfrei bestätigt!"?. Kührt doch 
z. B. im Eingang des Berliner Statuts von 1816 die ausdrückliche 
Klausel: „nachdem die Universität mit ihrem Gutachten darüber 
vernommen worden“ als Einschiebsel von keinem anderen 
als dem leitenden Unterrichtsminister V. SCHUCKMANN selbst her!®! 
Ueberflüssigkeiten und Nebensächlichkeiten in dieser Weise her- 
vorzuheben, lag sicher nicht im Sinne damaliger Zeit! Umso mehr 
muß dann aber die hier in Rede stehende Bindung des Königs 
für die konstitutionelle Zeit gelten: insbesondere kann die Wen- 
dung in $68 II, 12 „sind bestimmt“ für die konstitutionelle Zeit 
nur als ein „müssen bestimmt sein“ gelesen werden. Mit dem Ein- 
tritt Preußens in die konstitutionelle Zeit verlor der König auch 
in anderen Fällen landrechtlicher Vorschriften eine Freiheit, die 
er vorher besessen. So war der konstitutionelle König bei Ver- 
leihung der Korporationsrechte nach $ 25 II 6 nunmehr unbe- 
dingt an das Erfordernis eines „fortdauernden, gemeinnützigen 
Zwecks“ gebunden, wie z. B. auch der IV Senat Obertribunal vom 
8. März 1870 (Striethorst 78, 63) richtig erkannt hat (Gruchot 
62, 69). Die aus $.68 II 12 folgende Notwendigkeit, daß der 
Landesherr eine neugestiftete Universität über ihr definitives Statut 
zu hören hatte, entsprach als Parallele überhaupt nur der Anforderung 
  
18 Legalcharakter S. 7f.; S. 74f. 
48.71.
	        
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