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aus $ 62 Einl. ALR., wonach auch „bei Aufhebung besonderer
Statuten“ „diejenigen, die es zunächst angeht, mit ihrer Notdurft
gehört werden müssen“, also ebenfalls die Universität bei Auf-
hebung ihres Statuts!5. Es fehlt wirklich nicht viel, daß O. MAYER,
ähnlich wie BORNHAK, auch diese Konsequenz leugnet, obwohl
dieselbe bei zwei Gelegenheiten in offiziellen Gesetzesmotiven aus
dem Unterrichtsministerium selbst (v. Bethmann-Hollweg 1861;
v. Mühler 1869) direkt anerkannt worden!$. Ebenso ist in beiden
Gesetzesmotiven ausdrücklich der Rechtsnormcharakter der preu-
ßischen Universtitäten anerkannt!’, wie auch das Reichsgericht
gerade die Statuten des $ 62 Einl. notorisch dem Gesetzesbegriff
eingegliedert hat 18.
Der Bericht, den O. MAYER S. 98/99 über die Kontroverse
zwischen uns aus Anlaß der von mir bereits Verwaltungsarchiv
16, 433; 454; 534 f, unterschiedenen gesetzlichen und instruktio-
nellen Normierungen gegenüber den Beamtentum gibt, ist nicht
sachgetreu. Zunächst habe ich für die absolute Zeit angesichts
des von mir verwerteten Quellenmaterials durchaus nicht zuge-
standen, daß „die Gesetze sich durch die allgemeine Be-
kanntmachung kennzeichneten“. Verlangt doch auch selbst $ 10
Einl. ALR. für die rechtliche Verbindlichkeit des Gesetzes nicht
allgemeine, sondern „gehörige“ Bekanntmachung. Demgemäß
habe ich im Verwaltungsarchiv 16, 433 wörtlich nur von der „bei
generellen Gesetzgebungsakten üblich gewordenen allge-
meinen Bekanntmachung“ gesprochen, aber ergänzungsweise
darauf hingewiesen, daß „wahre Gesetzesnormen in Sachen der
15 Eintsch. OT. vom 8. IV. 1839 (Bd. 4, 433) folgert ebenfalls nach
wörtlicher Zitierung von 8 62 Einl.: „Hiernach läßt es sich nicht annehmen,
daß von dem Gesetzgeber bei der Publikation des ALR. beabsichtigt wor-
den. einzelne Vorschriften eines Provinzialgesetzbuchs, ohne die Pro-
vinzialstände gehört zu haben, außer Kraft zu setzen.“
ie 5, 89, 128.
17 Legalcharakter S. 88, 90. 128.
18 Belege ibid. 8. 3.