Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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aus $ 62 Einl. ALR., wonach auch „bei Aufhebung besonderer 
Statuten“ „diejenigen, die es zunächst angeht, mit ihrer Notdurft 
gehört werden müssen“, also ebenfalls die Universität bei Auf- 
hebung ihres Statuts!5. Es fehlt wirklich nicht viel, daß O. MAYER, 
ähnlich wie BORNHAK, auch diese Konsequenz leugnet, obwohl 
dieselbe bei zwei Gelegenheiten in offiziellen Gesetzesmotiven aus 
dem Unterrichtsministerium selbst (v. Bethmann-Hollweg 1861; 
v. Mühler 1869) direkt anerkannt worden!$. Ebenso ist in beiden 
Gesetzesmotiven ausdrücklich der Rechtsnormcharakter der preu- 
ßischen Universtitäten anerkannt!’, wie auch das Reichsgericht 
gerade die Statuten des $ 62 Einl. notorisch dem Gesetzesbegriff 
eingegliedert hat 18. 
Der Bericht, den O. MAYER S. 98/99 über die Kontroverse 
zwischen uns aus Anlaß der von mir bereits Verwaltungsarchiv 
16, 433; 454; 534 f, unterschiedenen gesetzlichen und instruktio- 
nellen Normierungen gegenüber den Beamtentum gibt, ist nicht 
sachgetreu. Zunächst habe ich für die absolute Zeit angesichts 
des von mir verwerteten Quellenmaterials durchaus nicht zuge- 
standen, daß „die Gesetze sich durch die allgemeine Be- 
kanntmachung kennzeichneten“. Verlangt doch auch selbst $ 10 
Einl. ALR. für die rechtliche Verbindlichkeit des Gesetzes nicht 
allgemeine, sondern „gehörige“ Bekanntmachung. Demgemäß 
habe ich im Verwaltungsarchiv 16, 433 wörtlich nur von der „bei 
generellen Gesetzgebungsakten üblich gewordenen allge- 
meinen Bekanntmachung“ gesprochen, aber ergänzungsweise 
darauf hingewiesen, daß „wahre Gesetzesnormen in Sachen der 
  
  
15 Eintsch. OT. vom 8. IV. 1839 (Bd. 4, 433) folgert ebenfalls nach 
wörtlicher Zitierung von 8 62 Einl.: „Hiernach läßt es sich nicht annehmen, 
daß von dem Gesetzgeber bei der Publikation des ALR. beabsichtigt wor- 
den. einzelne Vorschriften eines Provinzialgesetzbuchs, ohne die Pro- 
vinzialstände gehört zu haben, außer Kraft zu setzen.“ 
ie 5, 89, 128. 
17 Legalcharakter S. 88, 90. 128. 
18 Belege ibid. 8. 3.
	        
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