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bedingt auf die Grundsätze von juristischen Personen und Kor-
porationen zurückgegangen werden.“ Die besondere Ausnahme-
stellung, die O. MAYER also den $ 114. 1110 zuweisen will, trifft
daher nicht zu. Was sagt übrigens O. MAYER zu folgender, auf
die absolute Zeit bezüglichen Ausführung des Reichsgerichts
(III C. S. 28 XI 1913 Entsch. in Zivils. 84, 181):
„Sodann ist auch die gehörige Bekanntmachung der KO. (vom 20. V.
1832 $ 10 Einl. ALR.) nicht zu bezweifeln. Allerdings war die regel-
mäßige Art der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen im Jahre
1832 gemäß der V. v. 27. X. 1810 die Bekanntmachung in der Gesetz-
sammlung und in den Amtsblättern. Allein da der König damals noch
allein der Inhaber der gesetzgebenden Gewalt war, so war er auch befugt,
in einem Einzelfalle eine andere Art der Verkündigung einer königlichen
Anordnung zu bestimmen. Diese enthielt dann insoweit eine lex specialis
für die Art der Bekanntmachung des Erlasses, die als solche der die Regel
enthaltenden Verordnung vom 27. X. 1810 vorging. Von jener Befugnis
aber hat der König am Schlusse der KO. vom 20. V. 1832 Gebrauch ge-
macht, indem er den Minister des königlichen Hauses ausdrücklich be-
auftragte, „sämtliche königliche Hofstaaten — also auch die der Prinzen des
königlichen Hauses — hiernach mit Instruktion zu versehen“; was nach
dem Züsammenhange nur heißen kann: „Allen Beamten dieser
Hofstaaten die Kabinettsordre bekanntzumachen.* Daß
hierdurch die sonst gebotene Art der Verkündigung ersetzt werden sollte,
ist um so mehr anzunehmen, als diese Beamten. wenn auch nicht das
alleinige, so doch das bei weitem überwiegende Interesse an der Kenntnis
der Verordnung hatten.“
Diese reichsgerichtliche Ausführung läuft unbestreitbar meiner
Sachschilderung parallel 9.
Zum Schluß sei noch ein Grundirrtum von (0). MAYER be-
richtigt, der ebenfalls auf seine prinzipielle Vorstellungsweise über
1% In der Charakterisierung der preußischen Universitätsstatuten als
interner Anstaltsvorschriften schließt sich O. MAyYEr bewußt der Ansicht
von AnsScHÜTz, Gesetzgebende Gewalt, 1901 S. 70f. an. Aber auch in
anderen analogen Verhältnissen vertritt AnscHUTz eine Rechtsansicht, die
nicht als lebenswirklich gelten kann. So hinsichtlich der Postordnung
(AnscHütz S. 99), die das Reichsgericht konstant und richtig als eine
Rechtsordnung behandelt (HusricHh, Das Reichsgericht über den Gesetzes-
und Verordnungsbegriff nach Reichsrecht, 1905 S. 38f. und Verwaltungs-
archiv 13, 451 f.