Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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bedingt auf die Grundsätze von juristischen Personen und Kor- 
porationen zurückgegangen werden.“ Die besondere Ausnahme- 
stellung, die O. MAYER also den $ 114. 1110 zuweisen will, trifft 
daher nicht zu. Was sagt übrigens O. MAYER zu folgender, auf 
die absolute Zeit bezüglichen Ausführung des Reichsgerichts 
(III C. S. 28 XI 1913 Entsch. in Zivils. 84, 181): 
„Sodann ist auch die gehörige Bekanntmachung der KO. (vom 20. V. 
1832 $ 10 Einl. ALR.) nicht zu bezweifeln. Allerdings war die regel- 
mäßige Art der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen im Jahre 
1832 gemäß der V. v. 27. X. 1810 die Bekanntmachung in der Gesetz- 
sammlung und in den Amtsblättern. Allein da der König damals noch 
allein der Inhaber der gesetzgebenden Gewalt war, so war er auch befugt, 
in einem Einzelfalle eine andere Art der Verkündigung einer königlichen 
Anordnung zu bestimmen. Diese enthielt dann insoweit eine lex specialis 
für die Art der Bekanntmachung des Erlasses, die als solche der die Regel 
enthaltenden Verordnung vom 27. X. 1810 vorging. Von jener Befugnis 
aber hat der König am Schlusse der KO. vom 20. V. 1832 Gebrauch ge- 
macht, indem er den Minister des königlichen Hauses ausdrücklich be- 
auftragte, „sämtliche königliche Hofstaaten — also auch die der Prinzen des 
königlichen Hauses — hiernach mit Instruktion zu versehen“; was nach 
dem Züsammenhange nur heißen kann: „Allen Beamten dieser 
Hofstaaten die Kabinettsordre bekanntzumachen.* Daß 
hierdurch die sonst gebotene Art der Verkündigung ersetzt werden sollte, 
ist um so mehr anzunehmen, als diese Beamten. wenn auch nicht das 
alleinige, so doch das bei weitem überwiegende Interesse an der Kenntnis 
der Verordnung hatten.“ 
Diese reichsgerichtliche Ausführung läuft unbestreitbar meiner 
Sachschilderung parallel 9. 
Zum Schluß sei noch ein Grundirrtum von (0). MAYER be- 
richtigt, der ebenfalls auf seine prinzipielle Vorstellungsweise über 
1% In der Charakterisierung der preußischen Universitätsstatuten als 
interner Anstaltsvorschriften schließt sich O. MAyYEr bewußt der Ansicht 
von AnsScHÜTz, Gesetzgebende Gewalt, 1901 S. 70f. an. Aber auch in 
anderen analogen Verhältnissen vertritt AnscHUTz eine Rechtsansicht, die 
nicht als lebenswirklich gelten kann. So hinsichtlich der Postordnung 
(AnscHütz S. 99), die das Reichsgericht konstant und richtig als eine 
Rechtsordnung behandelt (HusricHh, Das Reichsgericht über den Gesetzes- 
und Verordnungsbegriff nach Reichsrecht, 1905 S. 38f. und Verwaltungs- 
archiv 13, 451 f.
	        
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