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lichkeit der Korporationen tritt nach dem Gesamtmaterial des
ALR. bestimmt nicht bloß auf dem Gebiete des Privat- und Prozeß-
rechts, sondern auch auf unzweifelhaft öffentlichrechtlichem Gebiete
hervor”. Schon $ 9 I1 sagt einleitend: „Die Rechte und Pflichten
der verschiedenen Gesellschaften im Staate werden durch ihr
Verhältnis unter sich und gegen das Oberhaupt des
Staats näher bestimmt.“ II 6 $ 49, 50 nimmt vom Staat bei-
gelegte „Vorrechte“ einer Korporation an, die nur ihr „als einer
moralischen Person betrachtet verliehen sind“, und die einzelne
Mitglieder für ihre Personen und in ihren Privat-
angelegenheiten (die Unterscheidung ist zu beachten!) nicht
beanspruchen dürfen. II 9 $ 32 spricht von den „einer Korpora-
tion von dem Landesherrn beigelegten adligen Rechten“
Il 12 $ 99 kennt Korporationen, denen das Recht der Bestellung
der Lehrer und Schulaufseher vermöge der Stiftung einer gelehrten
Schule oder eines besonderen Privilegs zukommt. II 11 8 615
läßt eine Korporation in den Besitz des Kirchenpatronats und dem-
nach auch der $586 f. normierten „Ehrenrechte“ eines Kirchen-
patrons gelangen, II 17 820: „Die Privatgerichtsbarkeit können
wie „Personen“ und „Familien“, so auch „Korporationen und Ge-
meinen“ gleich anderen niederen Regalien vom Staat erlangen, und
dann stehen den Korporationen auch „Ehrenrechte“ zu $ 25 f. verb.
mit $42f. Vgl. Arch. Bürg. R. 43, 17.
2 Im Archiv d. öff. Rechts 32, 455 erkennt übrigens H. F. SCHMID
treffend an, daß eine echte rechtsetzende Vereinbarung nicht bloß zwischen
Personen, sondern auch zwischen Organen des Staats, insbesondere zwischen
den Regierungsorganen und dem Parlameit als Gesamtorgan, getroffen
werden kann S. dazu HUBRICH, Greifswalder Universitätsrecht 1917 8. 45.