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digen u. dgl- Die Regelung dieser Fragen muß das Streben jedes
geordneten Rechtsstaates sein, und von ihrer zweckmäßigen Lösung
hängt nicht zum geringsten Teil der Erfolg der finanziellen Maß-
regeln ab. Die Sicherheit des Einzelnen und des Staates, das
Vertrauen in die Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung
können nur dann bestehen, wenn einer schwankenden, hier gün-
stigeren, dort ungünstigeren Auffassung so weit als möglich der
Boden entzogen ist. Aufgabe der Wissenschaft ist es, das Wesen
der finanzrechtlichen Schuld. ihre Eigentümlichkeiten klarzustellen.
Es sind nun zwei Wege zur Erkenntnis der rechtlichen Zu-
sammenhänge offen. Man kann entweder die Rechtsvorgänge in
ihrer Bewegung betrachten oder rechtliche Verknüpfungen als fest-
stehende Gebilde ins Auge fassen. Wenn wir die erstere Rich-
tung einschlagen, so müssen wir ständig beachten, worauf die Be-
wegung zusteuert. Das Ziel, das Einfließen der Steuern, welchem
alle Einrichtungen zustreben, müssen wir stets im Auge behalten
und das Ziel überschattet alles andere. Die andere Richtung be-
trachtet die Mittel, die zum Ziele führen, als selbständige Rechts-
einrichtungen und sucht ihnen im Rechtssystem einen Platz zu
sichern. Beide Richtungen finden in der juristischen Welt ihre
Sympathien. Die erstere wird dem Verwaltungsrechtler, die letz-
tere dem zivilistisch gebildeten Juristen die angenehmere sein.
Wir dürfen aber weder das Ziel allein im Auge behalten und
demselben rücksichtslos zustreben, noch die Mittel, die zum Ziele
führen, ausschließlich betrachten, sondern im Finanzrecht müssen
wir einen Mittelweg einschlagen. Nur so kommen wir zur Er-
fassung der dem Finanzrecht eigenen, nur ihm zukommenden Ein-
richtungen.
Der Mangel einer selbständigen theoretischen Entwicklung des
Finanzrechtes macht es notwendig, Benennungen aus anderen
Rechtsgebieten zu entlehnen. Mit Worten schleichen sich jedoch
leicht Begriffe herüber und mit diesen Rechtsansichten, die mit
dem Finanzrecht nichts mehr zu tun haben. Es darf aber den-