Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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digen u. dgl- Die Regelung dieser Fragen muß das Streben jedes 
geordneten Rechtsstaates sein, und von ihrer zweckmäßigen Lösung 
hängt nicht zum geringsten Teil der Erfolg der finanziellen Maß- 
regeln ab. Die Sicherheit des Einzelnen und des Staates, das 
Vertrauen in die Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung 
können nur dann bestehen, wenn einer schwankenden, hier gün- 
stigeren, dort ungünstigeren Auffassung so weit als möglich der 
Boden entzogen ist. Aufgabe der Wissenschaft ist es, das Wesen 
der finanzrechtlichen Schuld. ihre Eigentümlichkeiten klarzustellen. 
Es sind nun zwei Wege zur Erkenntnis der rechtlichen Zu- 
sammenhänge offen. Man kann entweder die Rechtsvorgänge in 
ihrer Bewegung betrachten oder rechtliche Verknüpfungen als fest- 
stehende Gebilde ins Auge fassen. Wenn wir die erstere Rich- 
tung einschlagen, so müssen wir ständig beachten, worauf die Be- 
wegung zusteuert. Das Ziel, das Einfließen der Steuern, welchem 
alle Einrichtungen zustreben, müssen wir stets im Auge behalten 
und das Ziel überschattet alles andere. Die andere Richtung be- 
trachtet die Mittel, die zum Ziele führen, als selbständige Rechts- 
einrichtungen und sucht ihnen im Rechtssystem einen Platz zu 
sichern. Beide Richtungen finden in der juristischen Welt ihre 
Sympathien. Die erstere wird dem Verwaltungsrechtler, die letz- 
tere dem zivilistisch gebildeten Juristen die angenehmere sein. 
Wir dürfen aber weder das Ziel allein im Auge behalten und 
demselben rücksichtslos zustreben, noch die Mittel, die zum Ziele 
führen, ausschließlich betrachten, sondern im Finanzrecht müssen 
wir einen Mittelweg einschlagen. Nur so kommen wir zur Er- 
fassung der dem Finanzrecht eigenen, nur ihm zukommenden Ein- 
richtungen. 
Der Mangel einer selbständigen theoretischen Entwicklung des 
Finanzrechtes macht es notwendig, Benennungen aus anderen 
Rechtsgebieten zu entlehnen. Mit Worten schleichen sich jedoch 
leicht Begriffe herüber und mit diesen Rechtsansichten, die mit 
dem Finanzrecht nichts mehr zu tun haben. Es darf aber den-
	        
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