Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

132  1882.

8.  6.

Die  ausgefüllten  Hauslisten  sind  vom  11.  Januar  ab  wieder  einzufordern.
Die  Einsammlung  muß  spätestens  am  13.  Januar  vollendet  sein

Bei  der  Einsammlung  sind  die  Hauslisten  sofort  einer  genauen  Prüfung  zu
unterziehen,  etwaige  Unrichtigkeiten  und  Auslassungen  aber  nöthigenfalls  durch  Befragen
  der  Bewohner  des  Hauses  zu  berichtigen  und  zu  ergänzen.  Inebesondere  ist
auch  darauf  zu  achten,  daß  alle  Hauslisten  von  den  Hausbesitzern  oder  deren  Vertretern
  unterschrieben  sind.

.  J.

Auf  Grund  der  revidirten  Hauslisten  haben  sodann  die  Gemeindevorstände,  bezüglich
  die  Vertreter  der  Gutsbezirke,  die  Ortsliste  aufzustellen,  in  welche  lediglich
  die  Gesammtzahl  jeder  der  gezählten  Viehgattungen  für  jedes  Haus  (Gehäft  2c.)
einzutragen  ist.  Sobald  die  Ortsliste  aufgestellt  und  mit  dem  Zeugniß  der  Prüfung
und  Richtigkeit  durch  den  Gemeindevorstand  versehen  worden,  ist  dieselbe  nebst  den
sämmtlichen,  nach  der  Nummerfolge  geordneten  Hauslisten  spätestens  bis  zum
25.  Januar  an  das  betreffende  Fürstl.  Landrathsamt  einzusenden.

8.  8.

Die  Fürstl.  Landrathsämter  haben  bis  zum  10.  Februar  die  Hauslisten  und
Ortslisten  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  des  Bezirks  mit  ihren  etwaigen  Bemerkungen
  an  das  statistische  Büreau  vereinigter  Thüringischer  Staaten  in  Weimar
zur  weitern  Revision  und  Bearbeitung  zu  senden,  gleichzeitig  auch  eine  Bezirksnachweisung
  über  das  Resultat  der  Zählung  an  uns  einzusenden.

8.  9.

Die  Gemeindevorstände,  bezüglich  die  Vertreter  der  Gutsbezirke,  haben  allen
Anforderungen,  welche  von  dem  Director  der  statistischen  Büreaus  behufs  der  Berichtigung,
  Feststellung  und  Aufklärung  der  erhobenen  Thatsachen  an  sie  gelangen,
mit  der  erforderlichen  Beschleunigung  und  Sorgfalt  nachzukommen.

Rudolstadt,  den  17.  November  1882.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerinm.

v.  Bertrab.