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noch nicht geleugnet werden, daß es um die Theorie nicht so
schlecht bestellt ist. Die führenden Schriftsteller sind sich ihres
Gegensatzes, namentlich zum Bürgerlichen Recht, bewußt und
würden einen ihnen in dieser Richtung gemachten Vorwurf mit
Recht zurückweisen. Auch das Verwaltungsrecht verkennt nicht
die Besonderheiten des Finanzrechtes. So erwähnt OTTO MAYER
gleich in den einleitenden Worten seines Abschnittes über die
Finanzgewalt ? als neue eigenartige Form, die hier zu den sonsti-
gen Erscheinungen hinzutritt, die Auferlegung von Zahlungs-
pflichten an die Staatskasse, und zwar von solchen Zahlungspflich-
ten, welche dem Untertan rein und voraussetzungslos entgegen-
treten, um ihn zur Vermehrung der Staatseinkünfte in Anspruch
zu nehmen.
Mit der Zahlungspflicht ist jenes Merkmal, das für
die finanzrechtliche Schuld das wesentliche ist, treffend hervor-
gehoben. Die Zahlung ist die materielle Leistung, auf die es im
Finanzrecht ankommt. Sie ist Ziel und Zweck aller Abgaben-
gesetze. Wir müssen aber gleich eine Bemerkung anknüpfen.
‚Das Finanzrecht erschöpft sich nicht in Zahlungspflichten. An-
zeige-, Bekenntnis- und andere Formalpflichten, welche keine
Zahlung zum Gegenstand haben und was sonst noch der Inhalt
der Abgabengesetze ist, kurz die Rechtseinrichtungen, welche den
Verwaltungsrechtler so sehr interessieren, bilden einen ebenso
‚wichtigen Bestandteil des Finanzrechts. Ihr Zweck ist die Fest-
‚setzung und die Sicherung der Einhaltung der Zahlungspflichten.
Die auferlegte Zahlung bedeutet ferner nicht immer, daß die wirk-
liebe Entrichtung der Abgabe bezweckt wird. Es kann die Ab-
sicht des Gesetzes auch dahin gehen, daß die Abgabe nicht ein-
fließt, daß vielmehr durch die angedrohte Zahlung unerwünschte
‚Erscheinungen beseitigt werden.
Die Auferlegung der Zahlung ist das mindeste, was ein Ab-
„gabengesetz enthalten muß. Unter einfachen Verhältnissen be-
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