Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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gnügt man sich auch mit einer kurzen Bezeichnung der auferlegten 
Zahlung. Es wird lediglich gesagt, was zu zahlen ist und wer 
zu zahlen hat. Gerade darin zeigt sich, daß das, was der Ver- 
waltungsrechtler als bloß hinzutretend bezeichnet, das Neue und 
Eigenartige, das er hier findet, für das Finanzrecht das Wesent- 
liche, der Kern des Rechtsverhältnisses ist. 
Die finanzrechtliche Schuld ist, wenigstens in der modernen 
Zeit, eine Geldschuld. Der geldwirtschaftlich organisierte 
Staat kann andere Leistungsgegenstände nicht brauchen. Mag der 
wirtschaftliche oder soziale Zweck der Abgabe der oder jener sein 
(Schutzzoll, Warenhaussteuer, Wertzuwachsabgabe, u. dgl.), für das 
Finanzrecht handelt es sich um das Geld. Der Zweck soll eben 
durch die Entstehung und Abtragung einer Geld schuld, erreicht 
werden. Soll dies tatsächlich geschehen, so muß eine gewisse 
Kulturhöhe erklommen sein. Auf die Absichten des Gesetzgebers 
wird der Privatmann nur dann eingehen, wenn auch er, der die 
Schuld zahlt, seine Einnahmen und Ausgaben in Geld anzusetzen 
imstande ist. Buch- und Steuerwesen sind in gleicher Weise vom 
Gelde als Wertmaßstab beherrscht. Auch da müssen wir 
eine Bemerkung beifügen. Daß die Schuld eine Geldschuld ist 
ist vom rechtlichen Standpunkt nieht unbedingt notwendig. Sie 
könnte auch, wie es in der Vergangenheit der Fall war, in Sach- 
leistungen bestehen. Das Abfordern von Sachen zu Besteuerungs- 
zwecken muß aber von der Beschlagnahme von Sachen wohl unter- 
schieden werden. Die kraft finanzrechtlicher Schuld geleisteten 
Sachen unterscheiden sich von beschlagnahmten Gegenständen in 
der jetzt üblichen Ausdrucksweise dadurch, daß sie lediglich zur 
Bereicherung des Staates eingezogen werden. Sie müssen daher 
für ihn verwertbar sein. Sie werden weder ganz noch teilweise 
dem Verkehr entzogen. Die Sachen bleiben verkehrsfähig und 
werden gerade deswegen 'von der öffentlichen Gewalt in Anspruch 
genommen, mit anderen Worten, es handelt sich um eine Waren- 
schuld.
	        
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