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gnügt man sich auch mit einer kurzen Bezeichnung der auferlegten
Zahlung. Es wird lediglich gesagt, was zu zahlen ist und wer
zu zahlen hat. Gerade darin zeigt sich, daß das, was der Ver-
waltungsrechtler als bloß hinzutretend bezeichnet, das Neue und
Eigenartige, das er hier findet, für das Finanzrecht das Wesent-
liche, der Kern des Rechtsverhältnisses ist.
Die finanzrechtliche Schuld ist, wenigstens in der modernen
Zeit, eine Geldschuld. Der geldwirtschaftlich organisierte
Staat kann andere Leistungsgegenstände nicht brauchen. Mag der
wirtschaftliche oder soziale Zweck der Abgabe der oder jener sein
(Schutzzoll, Warenhaussteuer, Wertzuwachsabgabe, u. dgl.), für das
Finanzrecht handelt es sich um das Geld. Der Zweck soll eben
durch die Entstehung und Abtragung einer Geld schuld, erreicht
werden. Soll dies tatsächlich geschehen, so muß eine gewisse
Kulturhöhe erklommen sein. Auf die Absichten des Gesetzgebers
wird der Privatmann nur dann eingehen, wenn auch er, der die
Schuld zahlt, seine Einnahmen und Ausgaben in Geld anzusetzen
imstande ist. Buch- und Steuerwesen sind in gleicher Weise vom
Gelde als Wertmaßstab beherrscht. Auch da müssen wir
eine Bemerkung beifügen. Daß die Schuld eine Geldschuld ist
ist vom rechtlichen Standpunkt nieht unbedingt notwendig. Sie
könnte auch, wie es in der Vergangenheit der Fall war, in Sach-
leistungen bestehen. Das Abfordern von Sachen zu Besteuerungs-
zwecken muß aber von der Beschlagnahme von Sachen wohl unter-
schieden werden. Die kraft finanzrechtlicher Schuld geleisteten
Sachen unterscheiden sich von beschlagnahmten Gegenständen in
der jetzt üblichen Ausdrucksweise dadurch, daß sie lediglich zur
Bereicherung des Staates eingezogen werden. Sie müssen daher
für ihn verwertbar sein. Sie werden weder ganz noch teilweise
dem Verkehr entzogen. Die Sachen bleiben verkehrsfähig und
werden gerade deswegen 'von der öffentlichen Gewalt in Anspruch
genommen, mit anderen Worten, es handelt sich um eine Waren-
schuld.