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des Krankenversicherungsgesetzes da, wo ein Verwaltungsstreit-
verfahren nicht bestand, die Aufsichtsbehörde mit nachfolgendem
ordentlichen Rechtsweg entscheiden lassen wollte und man sich
einfach an diese Bestimmung hielt, ohne in Betracht zu ziehen,
ob nicht da, wo ein Verwaltungsstreitverfahren seit Jahren be-
steht, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde mit nachfolgendem
Verwaltungsrechtsweg zu übertragen sei. Dieser letztere Schritt
ist im weiteren Verlauf der sozialen Gesetzgebung getan worden.
(Vgl. 8 12 und $ 136 des Ges. v. 5. Mai 1886 über die Unfall-
und Krankenvers. von in land- und forstwirtschaftlichen Be-
trieben beschäftigten Personen und $ 8 der Bauunfallvers.-Ges. vom
11. Juli 1887.)
Erschien hiernach die Erstreckung auf die oben erwähnten
Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern oder ihren Arbeit-
gebern einerseits und der Kasse andererseits über die Verpflich-
tung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Un-
terstützungsansprüche ratsam, so konnte es andererseits keinem
begründeten Zweifel unterliegen, daß die Zuständigkeit der Ver-
waltungsgerichte in allen oben erwähnten Streitigkeiten über ge-
setzliche Entschädigungsansprüche, welche von dem Kassenmit-
glied kraft gesetzlicher Zession auf die Kasse übergegangen sind,
zu beseitigen war.
Es war nicht begründet, weshalb rein privatrechtliche Ent-
schädigungsansprüche eines Versicherten, sobald sie von dem
Versicherten auf die Krankenkasse übergegangen sind, nicht mehr
von dem ordentlichen Richter, sondern dem Verwaltungsrichter
entschieden werden sollten.
Auf diesen Erwägungen hatte auch der Entwurf (1890) dem
$ 58 KVG. eine Fassung gegeben, nach welcher die Streitigkeiten
der versicherungspflichtigen Personen und Arbeitgeber mit den
Kassen über Beiträge und Unterstützungsansprüche unter Vorbehalt
der Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren von der Aufsichts-
behörde, Streitigkeiten über die im $ 57 Abs. 2 und 3 KVO. be-
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