Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Subjektsteuern. Die Organisation der allgemeinen Erwerbssteuer 
in Oesterreich hat jedoch zur Folge, daß die an verschiedenen 
Orten gelegenen Betriebsstätten einer durch die Person des Un- 
ternehmers geeinigten Erwerbsunternehmung besonders besteuert 
werden !1; ja beim Betriebe mehrerer Gewerbe in derselben Betriebs- 
stätte kommt es zu einer Aufteilung des Steuersatzes. auf die ver- 
schiedenen Gewerbe!?. Noch stärker treten die Betriebsstätten bei 
der Verwertung der Erwerbssteuer für Zwecke der kommunalen 
Finanzsubjekte hervor. Im weiteren Verlaufe werden wir noch 
manche andere hiehergehörige Fälle kennen lernen. Denn bei 
allen Ertragssteuern und bei jeder auf das aus verschiedenen 
Einkommensquellen zusammengesetzte Gesamteinkommen 
gelegten Steuer spielt der Besteuerungsgegenstand eine mehr min- 
der wichtige Rolle. Bezüglich der Mitberücksichtigung persön- 
licher Beziehungen bei Objektsteuern sei beispielsweise auf die 
Sonderrechte der Kleinhäusler in Oesterreich hingewiesen!?. Eine 
11 8 37 des Gesetzes vom 25. Okt. 1896 betr. die direkten Personal- 
steuern sagt im Eingang: „Die Erwerbasteuer ist in der Regel von jeder 
Betriebsstätte, insbesondere von Zweig- und Hilfsanstalten aller Art, von 
Fabriksniederlagen, von verschiedenen Fahriken einer Unternehmung usw. 
besonders zu bemessen.“ 
12 Wenn ein neues Unternehmen, wenngleich in derselben Betriebs- 
stätte und bei Verwendung derselben Hilfspersonen und derselben Motoren 
betrieben wird, so erfolgt die erste Besteuerung des neuen Unternehmens 
abgesondert und außerhalb des Kontingents; vgl. Erkenntnis des österr. 
VGH. Bupwınskı, 3094 F. v. 1904, 11583 F. v. 1917. 
18 Das österr. Gesetz vom 9. Febr. 1882 hat im $ 1 zur Schonung des 
minderbemittelten Hausbesitzes (Kleinbäusler), die nicht mehr als drei 
Wohnbestandteile enthaltenden und in eine der drei untersten Klassen des 
Hausklassensteuertarifes eingereihten Gebäude, welche vom Eigentümer be- 
wohnt und nur zum Teii vermietet sind, von der Einreihung in die höhere 
Hauszinssteuer ausgenommen. Die Begünstigung ist ais eine solche des 
Steuerobjektes formuliert, aber dem Effekt nach als eine solche des Steuer- 
subjekts gemeint. Erkenntnis d. VGH. Bupwısskı 9659 F. u. 9860 F. v. 
1913, 11355 F. v. 1916. In neuester Zeit ist auch die Grundsteuer in 
Deutschösterreich von einem subjektiven Einschlag nicht freigeblieben; der 
Kriegszuschlag für die Jahre 1918 und 1919 ist nach dem Gesetze vom
	        
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