Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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der steuerpflichtigen Personen. Wenn wir von Besteuerungs- 
gegenständen sprechen, so sind wir in erster Reihe geneigt, 
an Rechtsgegenstände im Sinne des Bürgerlichen Rechtes, also 
körperliche Sachen, menschliche Handlungen, Rechte, zu denken. 
Zum Teil, bei Grundstücken, Gebäuden, Nutzungs-, Anteilsrechten 
usw. trifft dies auch zu. Es gibt jedoch auch Besteuerungsgegen- 
stände, Einkommen, Vermögen, Betriebe usw., welche dem Bür- 
gerlichen Recht als Rechtsgegenstände fremd sind oder höchstens 
als Sammelbegriffe in Betracht kommen. „Auch als Sammelbegriffe 
haben sie für das Finanzrecht eine ganz andere Bedeutung als für 
das Bürgerliche Recht, da eine Summe von Einzelgegenständen 
die Leistungsfähigkeit nicht nur verhältnismäßig (proportional), 
sondern vermöge der verstärkenden Kraft der Menge zunehmend 
(progressiv) steigert. Schließlich dürfen wirim Finanzrecht noch ein 
Weiteres nicht übersehen. Wenn yon einem Grundstück als Gegen- 
stand der Grundsteuer gesprochen wird, so ist damit erst die Hälfte 
gesagt. In Wirklichkeit ist der Besteuerungsgegenstand der Roh- 
ertrag oder der Reinertrag oder der Wert — je nachdem, wie 
die Grundsteuer eingerichtet ist — des Grundstückes. Erst wenn 
wir diese 2. Hälfte der Auskunft, die sogenannte Bemessungsgrund- 
lage erfahren haben, haben wir den Besteuerungsgegenstand zur 
Genüge kennen gelernt. Bei einem großen Teil der direkten 
Steuern herrscht diese Doppeldeutigkeit des Besteuerungsgegen- 
standes, womit wir stets rechnen müssen. Wir kommen auf Schritt 
und Tritt auf Begriffe, die sich mit Rechtsgegenständen im Sinne 
anderer Rechtsgebiete, namentlich des Bürgerlichen Rechtes nicht 
decken. In gleicher Weise, wie das Finanzrecht bezüglich der Be- 
steuerungsgegenstände seine eigenen Wege geht, so auch bezüg- 
lich der steuerpflichtigen Personen. Steuersubjekte können 
nicht nur physische oder juristische Personen des Bürgerlichen 
Rechtes, sondern auch Personenvereinigungen, wie Gesellschaften, 
die Familie, der Haushalt, oder Vermögensmassen u. dgl. sein, 
die für das Bürgerliche Recht als Träger von Rechten und Pflich-
	        
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