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durch die Zusammenfassung der Einkommen mehrerer Familienmit-
glieder oder mehrerer Haushaltsangehörigen erzielte größere Lei-
stungsfäbigkeit sind die Gründe für die Schaffung einer höheren
finanzrechtlichen Einheit. Die größere wirtschaftliche Kraft der
Haushaltung wird als unteilbare Einheit, als Ganzes erfaßt und
dementsprechend höher besteuert. Der Haushalt ist „die Gesamt-
wirtschaft der zu einem Steuersubjekt vereinigten Haushaltungs-
mitglieder“ ®1.
Der Kreis der in die Einheit hineingenommenen Personen und
Gegenstände ist ein recht verschiedener. In der einheitlichen
Masse vereinigt wird in der Regel das Einkommen bzw. Vermögen
der Ehegatten, seltener auch das Einkommen bzw. Vermögen der
Aszendenten und Deszendenten, namentlich der Kinder und anderen
Haushaltungsangehörigen *. Wenn dem Einkommen des Steuer-
pflichtigen das Einkommen desselben aus dem Vermögen seiner
Gattin, Kinder oder sonstigen Haushaltungsangehörigen, an dem
ılım die Nutznießung zusteht, zugerechnet wird, so ist dies noch
nichts, was als eine Besonderheit erscheinen könnte; denn es ist
noch immmer das Einkommen des Besteuerten selbst, das hier dem
Einkommen aus seinem eigenen Vermögen oder aus seiner eigenen
Arbeitsleistung zugerechnet wird ?®. Im $ 10 des preußischen Eink.-
StG. in der Fassung vom 19. Juni 1906 ist bezüglich der Kinder eine
Bestimmung als überflüssig gar nicht aufgenommen worden. Vom
finanzwissenschaftlichen Standpunkt erfordert die vorerwähnte Zu-
2! Erkenntnis des österr. VGH. Bupwinskiı Nr. 11055 F. v. 1916.
22 So in dem dem $ 11 des preuß. EinkStG. vom 24. Juni 1891
gleichlautenden $ 3 des Anhalter EinkStG. vom 20. Juni 1904, im $ 5 des
preuß. ErgStG. vom 19. Juni 1906, im $ 8 des Schwarzburg-Rudolstädter
EinkStG. vom 28. Juni 1913, im $ 13 des Schwarzburg-Sondershausener
EinkStG. vom 15. Febr. 1912, im $ 9 des Sachsen-Altenburger EinkStG.
vom 4. Jan. 1910, im Art. 14 des Sachsen-Koburger EinkStG. vom 2. Dez.
1908, im Art. 14 des Oldenburg. EinkStG. vom 12. Mai 1906, im $ 157 des
österr. PersonalStG. in der Fassung vom 23. Jan. 1914.
23 Eine sehr klare Erläuterung gibt $ 8 Abs. 2 des Hamburgischen
EinkStG. vom 9. Jan. 1914.
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