Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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durch die Zusammenfassung der Einkommen mehrerer Familienmit- 
glieder oder mehrerer Haushaltsangehörigen erzielte größere Lei- 
stungsfäbigkeit sind die Gründe für die Schaffung einer höheren 
finanzrechtlichen Einheit. Die größere wirtschaftliche Kraft der 
Haushaltung wird als unteilbare Einheit, als Ganzes erfaßt und 
dementsprechend höher besteuert. Der Haushalt ist „die Gesamt- 
wirtschaft der zu einem Steuersubjekt vereinigten Haushaltungs- 
mitglieder“ ®1. 
Der Kreis der in die Einheit hineingenommenen Personen und 
Gegenstände ist ein recht verschiedener. In der einheitlichen 
Masse vereinigt wird in der Regel das Einkommen bzw. Vermögen 
der Ehegatten, seltener auch das Einkommen bzw. Vermögen der 
Aszendenten und Deszendenten, namentlich der Kinder und anderen 
Haushaltungsangehörigen *. Wenn dem Einkommen des Steuer- 
pflichtigen das Einkommen desselben aus dem Vermögen seiner 
Gattin, Kinder oder sonstigen Haushaltungsangehörigen, an dem 
ılım die Nutznießung zusteht, zugerechnet wird, so ist dies noch 
nichts, was als eine Besonderheit erscheinen könnte; denn es ist 
noch immmer das Einkommen des Besteuerten selbst, das hier dem 
Einkommen aus seinem eigenen Vermögen oder aus seiner eigenen 
Arbeitsleistung zugerechnet wird ?®. Im $ 10 des preußischen Eink.- 
StG. in der Fassung vom 19. Juni 1906 ist bezüglich der Kinder eine 
Bestimmung als überflüssig gar nicht aufgenommen worden. Vom 
finanzwissenschaftlichen Standpunkt erfordert die vorerwähnte Zu- 
2! Erkenntnis des österr. VGH. Bupwinskiı Nr. 11055 F. v. 1916. 
22 So in dem dem $ 11 des preuß. EinkStG. vom 24. Juni 1891 
gleichlautenden $ 3 des Anhalter EinkStG. vom 20. Juni 1904, im $ 5 des 
preuß. ErgStG. vom 19. Juni 1906, im $ 8 des Schwarzburg-Rudolstädter 
EinkStG. vom 28. Juni 1913, im $ 13 des Schwarzburg-Sondershausener 
EinkStG. vom 15. Febr. 1912, im $ 9 des Sachsen-Altenburger EinkStG. 
vom 4. Jan. 1910, im Art. 14 des Sachsen-Koburger EinkStG. vom 2. Dez. 
1908, im Art. 14 des Oldenburg. EinkStG. vom 12. Mai 1906, im $ 157 des 
österr. PersonalStG. in der Fassung vom 23. Jan. 1914. 
23 Eine sehr klare Erläuterung gibt $ 8 Abs. 2 des Hamburgischen 
EinkStG. vom 9. Jan. 1914. 
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