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rechnung bei der Einkommensteuer eine gleichartige Zurechnung
bei der das fundierte Einkommen vorbelastenden Ergänzungs-
(Vermögens-)steuer. Vom juristischen Standpunkt aber ist dies
nicht eine einfache Anpassung an die gleiche Maßregel bei der
Einkommensteuer, sondern eine Neuerung. Wenn dem Vermögen
des Steuerpflichtigen das Vermögen seiner Ehefrau oder das Ver-
mögen der Haushaltungsangehörigen, an dem ihm die Nutznießung
zusteht, zugerechnet wird, so wird ihm fremdes Vermögen zuge-
rechnet. Daher mußte auch eine diesbezügliche Bestimmung aus-
drücklieh im $ 5 des preußischen ErgStG. vom 19. Juni 1906 auf-
genommen werden“. Wenn anderseits das Einkommen aus dem
Vermögen der in elterlicher Gewalt stehenden Kinder, an dem
dem Steuerpflichtigen keine Nutznießung zusteht, von der Zurech-
nung ausgeschlossen wird, so ist dies gegenüber den Normen des
Bürgerlichen Rechts nichts Neues, da es sich um ein Einkommen
handelt, das dem Besteuerten gar nicht zukommt. Dasselbe ist
dann der Fall, wenn das Vermögen, über welches der Ehefrau die
Verfügung zusteht, oder welches einem von ihr betriebenen Ge-
werbe als Anlage- oder Betriebskapital dient, besonders zu be-
steuern ist®. Etwas Neues und Eigenartiges .liegt erst dann vor,
wenn dem Einkommen des Ehemannes, wie in Preußen, das ganze
im Staate steuerpflichtige Einkommen oder das ganze Vermögen
seiner Gattin zugerechnet wird, weiter wenn dem Einkommen des
Familienvaters oder Haushaltungsvorstandes das ganze Einkommen
oder das ganze Vermögen seiner Kinder oder sonstigen Haushal-
tungsangehörigen zugerechnet wird ”®*. Sehr häufig werden jedoch
2 In gleicher Weise $ 15 des sächs. ErgStG. vom 2. Juli 1902 bis
21. April 1906.
25 & 5 des sächs. ErgStG. vom 2. Juli 1902/21. April 1906; vgl. dazu
$ 3 des sächs. EinkStG. vom 24. Juli 1900.
2» $ 14 des deutschen Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 und 8 13
des deutschen Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 betr. Vermögen;
$ 11 des deutschen Kriegsabgabegesetzes vom 26. Juli 1918, betr. Mehr-
einkommen; Art. 5 des hessischen EinkStG. vom 12. Aug. 1899 und Art. 10