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Ebenso sagt das bayrische EinkStG. vom 14. August 1910 im
Art. 9: „Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen ist das Einkom-
men seiner Ehefrau in der Weise zuzurechnen, daß ohne Rück-
sicht auf den ehelichen Güterstand das beiderseitige Einkommen
der Ehegatten als Einheit veranlagt wird. Im Falle einheitlicher
Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldäer der
Steuer, wenn nicht nachgewiesen wird, welches Einkommen an dem
veranlagten Gesamteinkommen auf die Ehefrau trifft....“ Glei-
ches gilt nach Art. 5 des bayrischen Gewerbsteuergesetzes vom
14. August 1910, nach Art. 5 des bayrischen Kapitalrentensteuer-
gesetzes vom 14. August 1910 und nach Art. 4 des bayrischen
VermStG. vom 17. August 1918. Es sind hier demnach beide
Personen in gleicher Weise und mit dem gleichen Betrage Schuld-
ner, aber so, daß die Leistung eines der Beteiligten den anderen
befreit.
Die dritte bei den Gesellschaften und ruhenden Erbschaften
so stark verbreitete Rechtsform, die Gleichstellung mit den juri-
stischen Personen in der Frage der Steuerschuld wird bei der
Familie bzw. dem Haushalt vermieden; sie wäre auch praktisch
nicht leicht durchführbar.
Aus den bisherigen Ausführungen bezüglich der Subjektsteuern
ergibt sich, daß wir Steuerpflicht und Steuerschuld auseinander-
halten können und müssen. Es sind aber nicht verschiedene Sta-
dien eines und desselben Verhältnisses. Für die Auseinanderhal-
tung der Steuerpflicht und der Steuerschuld macht es gar nichts
aus, ob das Gesetz nur die Möglichkeit verschafft, die Steuer vor-
zuschreiben, ihre Leistung zu fordern, oder ob das Gesetz selbst
schon die Leistungspflicht beinhaltet.
In beiden Fällen handelt es sich um materielle Rechtsverbält-
nisse, aber dennoch kommt in ihnen ein ganz verschiedener Rechts-
unten bei der Haftung zu zeigen sein wird, findet sich die Haftung der
Frau für den ganzen Steuerbetrag auch im Falle der Hinzurechnung ihres
Einkommens bzw. Vermögens zu jenem des Mannes.