Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

Das Gemeindestimmrecht in Schweden.. 
Von 
CONRAD BORNHAK. 
Die politische Gemeinde Schwedens hing bis in die neuere 
Zeit namentlich auf dem flachen Lande eng mit der kirchlichen Ge- 
meinde zusammen. Auf kirchlichem Gebiete, bei der Wahl des Seel- 
sorgers, entwickelte sich daher um 1700 zuerst ein Mehrstimm- 
recht, man begann. wie ironisch bemerkt wird, Pfennige als Ma&- 
stab anzuwenden für den Wert der Seelen?. Sehr alt war dabei 
auclı das Frauenstimmrecht. Es hängt zusammen mit der Auf- 
fassung der Gemeinde als eines privatwirtschaftlichen Verbandes 
und mit der ziemlich späten Aufhebung der altgermanischen Ge- 
schlechtsvormundschaft. Die Frauen erhielten mit privatrecht- 
licher Mündigkeit auch politisches Gemeindestimmrecht. So gab 
man schon 1734 den Witwen mit der Aufhebung der Geschlechts- 
vormundschaft auch das Gemeindestimmrecht vorausgesetzt, daß 
! Vgl. AscHzHnouG, Das Staatsrecht der Königreiche Schweden und 
Norwegen (MARQUARDSENs Handbuch des öffentlichen Rechts), Freiburg i. B. 
1886, S.A1ff.; Tautın, Kommunal rösträtti Sverige, Stockholm 1907; 
Larsson, Kommunalförvattningens och organisation och arbetssätt ; Sveriger 
Englands, Frankrikes, Preussens, Oesterrikes, Danmarks och Norges städter, 
Stockholm 1909; REUTRRSKJIÖLD, Die öÖffentlich-rechtliche Gesetzgebung 
Schwedens 1906/10 im Jahrbuche des öffentlichen Rechts 1911, S. 649 ft.; 
BERGSTRÖM, Den Kommunala rösträtten, Stockholm 1916. 
*2 BERGSTRÖM a. a. O. S. 4.
	        
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