Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Der Dritte, von dem bisher die Rede war, kann entweder die 
Gemeinde (früher die Grundherrschaft, Obrigkeit) sein oder jemand, 
der an den Steuerschuldner Zahlungen zu leisten hat. Die Ein- 
hebung durch Gemeinden war bei der Grundsteuer früher sehr 
stark, man kann fast sagen, allgemein verbreitet und hat sich vielfach 
bis heute erhalten®?. In einigen Staaten, so in Preußen, Württem- 
berg, Mecklenburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders- 
hausen, in Reuß ä. L. ?* fand sie auch bei der Einkommensteuer 
Eingang. Daß wir die Gemeinden an und für sich bei diesen Er- 
örterungen mit heranziehen kömnen, ergibt sich daraus, daß auch 
die Gemeinde ein vom Staat einerseits, vom Steuerschuldner ander- 
seits verschiedenes Rechtssubjekt ist, genau so wie derjenige, wel- 
cher die Steuer abzuzieben und an den Staat abzuführen hat. 
Aber das heutige Institut der Steuereinhebung unter Mithilfe der 
Gemeinde ist bei weitem nicht mehr das, was früher die Einhebung 
durch die Grundherrschaft oder Obrigkeit bedeutete. Denn heute 
erscheint die Gemeinde als Steuereinheberin einfach als erweiterter 
Arm des Staates, nicht als selbständiges Reehtssubjekt mit eigenen 
Rechten und Pflichten. Die Gemeinde zur Einziehung der Steuer 
heranzuziehen, hat deshalb einen großen Vorteil, weil die Gemeinde- 
organe besser als die staatlichen Organe die individuellen Verhält- 
nisse kennen und weil sich die Gemeindeinsassen scheuen werden, 
gegenüber den Gemeindegenossen als säumige Steuerschuldner zu 
erscheinen. Voraussetzung ist aber eine geordnete Gemeindever- 
waltung. 
Viel weniger verbreitet ist die Einhebung im Abzugs- 
8 Vgl. z. B. Art. 11 des württemberg. Gesetzes vom 8. Aug. 1903 
betr. Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. 
% MROZER, Handkommentar z. preuß. EinkStG. 1914 S. 679f.; Art. 76 
des württemberg. EinkStG. vom 8. Aug. 1903, & 64 des mecklenburg. 
EinkStG. vom 6. Mai 1913, $ 59 des Schwarzburg-Rudolstädter EinkStG. 
vom 28. Juni 1913, 8 57 des Schwarzburg-Sondershausener EinkStG. vom 
15. Febr. 1912, $ 1 des Gesetzes vom 5. Aug. 1912 betr. Erhebung der 
staatlichen EinkSt. und VermSt. in Reuß ä.L,
	        
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