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wege. Hier finden wir echte Fälle des Eintretens Dritter in das
steuerrechtliche Verhältnis. In Baden ist sie nach Art. 22 des
badischen EinkStG. vom 1. Juni 1910 fakultativ für die badischen
Staatskassen oder andere Öffentliche Kassen bezüglich der Ein-
kommensteuer von Gehalt, Pension oder Wartegeld zugelassen; sie
ist obligatorisch für gewerbsmäßige Unternehmer von Bauausfüh-
rungen bezüglich der Einkommensteuer und Gemeindeumlagen vom
Arbeitseinkommen ihrer nieht im Staate dauernd ansässigen reichs-
ausländischen Arbeiter. In Oldenburg ist nach Art. 72 des
EinkStG. vom 12. Mai 1906 und nach Art. 47 des VermStG. vom
12. Mai 1906 der Einzug des Steuerbetrages, den ein in die häus-
liehe Gemeinschaft des Dienstberechtigten aufgenommener Dienst-
verpflichteter zu zahlen hat, von dem Dienstberechtigten gegen
eine besondere Steuerquittung zulässig; der Dienstberechtigte hat
das Recht, die gezahlte Steuer vom Lohn des Dienstverpflichteten
zurückzubehalten. Auf dem halben Wege zu diesem System, nämlich
bei der Haftung des Dienstgebers, ist stehen geblieben $ 62 des
Schwarzburg-Rudolstädter EinkStG. vom 28. Juni 1913, weicher
bestimmt: „Für die rechtzeitige Entrichtung der Steuern von Ge-
werbegehilfen, Arbeitern und Dienstboten haften Arbeitgeber und
Dienstherrschaften dann, wenn sie ihnen Wohnung gewähren, als
Selbstschuldner. Der Haftpflichtige ist zu entsprechenden
Lohnabzügen berechtigt.“ In älteren Gesetzen, so im Mecklen-
burger Kontributionsedikt vom 12. Mai 1903/15. Februar 1905 ist
der Steuerabzug stärker vertreten. Besonders ausgebildet ist aber
dieses Sytem im österreichischen Personalsteuergesetz vom 25. Ok-
tober 1896 und der Novelle vom 23. Januar 1914. Nach $ 133
bis 136 des Gesetzes, für Deutschösterreich erweitert durch Gesetz
vom 6. Februar 1919, ist Abzug und Abfuhr der Steuer an die
Staatskasse obligatorisch für öffentliche Kassen, rechnungspflich-
tige Unternehmungen (Banken und Sparkassen usw.), sowie Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung und physische Personen, die
gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben, bezüglich der Renten-