Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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wege. Hier finden wir echte Fälle des Eintretens Dritter in das 
steuerrechtliche Verhältnis. In Baden ist sie nach Art. 22 des 
badischen EinkStG. vom 1. Juni 1910 fakultativ für die badischen 
Staatskassen oder andere Öffentliche Kassen bezüglich der Ein- 
kommensteuer von Gehalt, Pension oder Wartegeld zugelassen; sie 
ist obligatorisch für gewerbsmäßige Unternehmer von Bauausfüh- 
rungen bezüglich der Einkommensteuer und Gemeindeumlagen vom 
Arbeitseinkommen ihrer nieht im Staate dauernd ansässigen reichs- 
ausländischen Arbeiter. In Oldenburg ist nach Art. 72 des 
EinkStG. vom 12. Mai 1906 und nach Art. 47 des VermStG. vom 
12. Mai 1906 der Einzug des Steuerbetrages, den ein in die häus- 
liehe Gemeinschaft des Dienstberechtigten aufgenommener Dienst- 
verpflichteter zu zahlen hat, von dem Dienstberechtigten gegen 
eine besondere Steuerquittung zulässig; der Dienstberechtigte hat 
das Recht, die gezahlte Steuer vom Lohn des Dienstverpflichteten 
zurückzubehalten. Auf dem halben Wege zu diesem System, nämlich 
bei der Haftung des Dienstgebers, ist stehen geblieben $ 62 des 
Schwarzburg-Rudolstädter EinkStG. vom 28. Juni 1913, weicher 
bestimmt: „Für die rechtzeitige Entrichtung der Steuern von Ge- 
werbegehilfen, Arbeitern und Dienstboten haften Arbeitgeber und 
Dienstherrschaften dann, wenn sie ihnen Wohnung gewähren, als 
Selbstschuldner. Der Haftpflichtige ist zu entsprechenden 
Lohnabzügen berechtigt.“ In älteren Gesetzen, so im Mecklen- 
burger Kontributionsedikt vom 12. Mai 1903/15. Februar 1905 ist 
der Steuerabzug stärker vertreten. Besonders ausgebildet ist aber 
dieses Sytem im österreichischen Personalsteuergesetz vom 25. Ok- 
tober 1896 und der Novelle vom 23. Januar 1914. Nach $ 133 
bis 136 des Gesetzes, für Deutschösterreich erweitert durch Gesetz 
vom 6. Februar 1919, ist Abzug und Abfuhr der Steuer an die 
Staatskasse obligatorisch für öffentliche Kassen, rechnungspflich- 
tige Unternehmungen (Banken und Sparkassen usw.), sowie Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung und physische Personen, die 
gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben, bezüglich der Renten-
	        
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