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Veränderungen ergeben und zwar sowohl Veränderungen am Be-
steuerungsgegenstand als auch Veränderungen in der Person des
Steuerschuldners. Der Besteuerungsgegenstand, Er-
trag, Einkommen usw. kann sich ausdehnen oder er kann ein-
schrumpfen. Zur steuerlichen Verwertung derartiger Veränderungen
dienen die periodischen Neubemessungen der Steuer von Schuldnern,
die bereits eine Veranlagung über sich ergehen lassen mußten.
Es kann aber auch der Besteuerungsgegenstand nicht nur quan-
titative, sondern auch qualitative Veränderungen durchmachen, er
kann sich umwandeln, ohne daß in der Person des Schuldners eine
Aenderung eintritt. Von Aenderungen im Wege der Gesetzgebung
sehen wir natürlich ab. Ein hiehergehöriger Fall ist in Oester-
reich der Uebergang von der Hausklassensteuer- zur Hauszinssteuer-
pflicht gemäß eines im Sinne des $ 2 des Gesetzes vom 9. Februar
1882 gefällten Ausspruches der Steuerbehörde. Während hier das
behördliche Dekret die Aenderung hervorruft, ist es anderwärts
die Erklärung des Steuerschuldners. So gewährt $ 14 des Ham-
burger EinkStG. vom 9. Januar 1914 Nichtreichsangehörigen, die
in Hamburg steuerpflichtig geworden sind und sich daselbst nicht
zu Eirwerbszwecken aufhalten, das Recht, an Stelle des Einkom-
mens den Verbrauch zu versteuern. Das Recht erlischt, wenn die
Steuerpflicht in Hamburg fünf Jahre bestanden hat®®. Wir können
auch das bei der englischen Einkommensteuer nach Art. 5 der
„rules applicable to schedule B* in dem „Income tax act 1918*,
ss Die im $41 des Schwarzburg-Sondershausener EinkStG. vom 15. Febr.
1912 und im $ 14 des Sachsen-Altenburger EinkStG. vom 4. Jan. 1910 zu-
gelassene Besteuerung nach dem Aufwand und Verbrauch ist nur eine
Notmaßnahme und hat mit der Hamburger Bestimmung nichts zu tun. Bloß
der im $ 15 2. 6 des sächs. EinkStG. vom 24. Juli 1900 und im $ 14 des
Sachsen-Altenburger EinkStG. auch vorgesehene Fall der Besteuerung nach
dem Aufwand und Verbrauch, wenn dieser größer ist als das Einkommen,
könnte den im Text angeführten Beispielen angereiht werden. Aber auch
hier kann von der Besteuerung nach dem Verbrauch wieder auf das wirk-
liche Einkommen zurückgegriffen werden. Jahrb. d. sächs. OVG. XXI
(1916) Nr. 94.