Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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„First Schedule* dem Landwirte zustehende Recht zu verlangen. 
statt nach Schedule B nach Schedule D veranlagt zu werden, hie- 
her rechnen. 
Wichtiger und häufiger sind Aenderungen in der Person des 
Steuerschuldners. Jede Verehelichung und jede Auflösung der Ehe, 
Veränderungen in der Anzahl der Kinder, der Eintritt in eine 
Hausgemeinschaft und der Austritt aus ihr zieht Aenderungen in 
den Schuldverhältnissen nach sich. Bei den an den Besteuerungs- 
gegenstand angeknüpften Steuerschulden hat jede Veränderung im 
Eigentum, faktischen Besitz oder ähnlichem eine Aenderung der 
Person des Schuldners zur Folge und macht eine Umschreibung 
im Steuerkataster notwendig ®. Auch die Gewerbebesteuerung kann 
sich den Realsteuern anschließen und eine Gewerbeübertragung 
lediglich eine Aenderung der Person des Steuerschuldners und dem- 
gemäß eine Katasterumschreibung zur Folge haben. In diesen 
Fällen können wir nur vor einem Uebergang, nicht von einer 
Uebertragung und Uebernahme der Steuerschuld reden; denn es 
ist niemals dem: freien Willen der Beteiligten überlassen, wer 
Steuerschuldner sein soll. Das Schicksal der Steuerschuld ist nicht 
vom Willen des einzelnen abhängig, sondern wird von der öffent- 
lichen Rechtsordnung gelenkt und geleitet. Von einer Schuldüber- 
tragung und -übernahme zu sprechen, wäre eine zivilrechtliche 
Ausdrucksweise. 
Wollen wir die Stellung des Steuerschuldners in Worte klei- 
den, die in der zivilrechtlichen Lehre gang und gäbe sind, so 
müssen wir die Schuld als eine höchstpersönliche, unvererbliche 
und unübertragbare Schuld bezeichnen. Dies gilt von der Schuld 
als ganzem. Die Unübertragbarkeit der Schuld kann überdies noch 
gesetzlich festgelegt sein. So sind nach $ 238 des österreichischen 
Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 1896 vertragsmäßige Ver- 
einbarungen, daß die Einkommensteuer an Stelle des Steuerpflich- 
  
en 
3 Vgl. 8 71 des bayer. Grundsteuergesetzes vom 4. Nov. 1910, 82 u. 4 
des österr. Evidenzhaltungsgesetzes vom 23. Mai 1883. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 2. 14
	        
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