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tigen ganz oder teilweise von einer anderen Person zu tragen sei,
ohne rechtliche Wirkung. Ausgenommen ist nur die Schuldüber-
nahme durch den Dienstgeber. Aber auch dann hat eine solche
Vereinbarung nur zivilrechtliche Bedeutung und kann die öffentlich-
rechtlichen Beziehungen nicht ändern ®. Die einzelne Schuldrate
hingegen ist sehr oft, ja man kann sagen, in der Regel durch
positive gesetzliche Bestimmungen als vererblich, nie aber als über-
tragbar erklärt. Es sei nur auf die regelmäßig wiederkehrenden
Bestimmungen über die Nachsteuer hingewiesen, welche auf die
Erben bis zur Höhe ihres Erbteiles übergeht. Die Schuld der
Erben ist regelmäßig eine solidarische, unterliegt aber in der Regel
einer kürzeren Verjährungsfrist. Die Schuld der Erben ist jedoch
nur auf dem Wege über die Haftung“! entstanden; denn an sich
zieht die Unvererblichkeit der Steuerschuld als ganzen auch die
Unvererblichkeit der einzelnen Schuldrate nach sich. Die Erben
sind verpflichtet, die Steuer des Erblassers zu zahlen, sie. ist und
“ Vgl. das Erkenntnis der österr, VGH. BupwınsKkı 4524 F. und
4959 F. v. 1906. Das Bestehen einies privatrechtlichen Verhältnisses, kraft
dessen ein Dritter dem Steuerpflichtigen gegenüber eine Ersatzpflicht hin-
sichtlich der bezahlten Steuer hat (vgl. $ 670, 675 BGB.), ändert an der
öffentlich-rechtlichen Steuerpflicht nichts, Rechtsprechung des badischen
VGH. II Nr. 1354. Anderseits kann. es vom Gesetz geradezu gewünscht
werden, daß nicht der Steuerschuldner, sondern ein anderer die Steuer
tragen soll, so im $ 14 des deutschen Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli
1913,. welcher die privatrechtliche Vorschrift enthält, daß nicht der Nutz-
nießer, sondern der Eigentümer den Beitrag zu tragen hat; vgl. Entsch.
d. preuß. OVG. in Staatssteuersachen, XVII Abt. II Nr.5. Amtliche Mittei-
lungen über die Zuwachssteuer, die Reichsbesitzsteuern und die Reichs-
verkehrssteuern, Jahrg. 1915 8.199.
« Das österr. Personalsteuergesetz vom 25. Okt. 1896/23. Jan. 1914
ist in $ 263 Abs. 2 u. 3 bei der Haftung stehen geblieben und sagt: „Die
Erben haften für die Steuerbeträge, welche infolge unrichtiger oder
unterbliebener Steuererklärungen oder Bekenntnisse des Erblassers nicht
oder zu gering bemessen worden sind, wie für andere Verlassenschafts-
schulden. Sie haben die zur nachträglichen Bemessung dieser Steuern er-
forderlichen Erklärungen und Bekenntnisse abzugeben.“