— 205 —
bleibt daher grundsätzlich seine, des Erblassers, und wird nicht
ihre, der Erben, Schuld.
Wir haben im bisherigen Verlaufe der Darlegungen Steuer-
pflicht und Steuerschuld auseinandergehalten. 'Trotz des begriff-
lichen Unterschiedes der beiden Rechtsinstitute, trotzdem in beiden
verschiedene Gesichtspunkte hervortreten, treffen sie sich doch
wieder im gemeinsamen Ziel der Steuereinnahme. Die beiden In-
stitute können nie fremd nebeneinander bestehen, sondern gehören
zusaınmen. Daher ist bei der Mehrzahl der direkten Steuern der
Steuersehuldner mit dem Steuerpflichtigen identisch ; doch
ist, wie gezeigt, dieses persönliche Zusammentreffen nicht immer
notwendig. Als Schuldgegenstand (Steuer) kann nach den
modernen Steuersystemen nur Geld in Betracht kommen. Die
Steuerschuld ist nicht, wie die Schuld im bürgerlichen Recht,
eine reine Schuld, sie entsteht und besteht nicht frei und selb-
ständig, sondern hat zu ihrer Voraussetzung eine Steuerpflicht,
und diese ist wieder von einer größeren oder geringeren Zahl von
Voraussetzungen abhängig, deren die Steuerpflicht begründende
Wirkung auf der Finanzgewalt beruht.
Wir müssen nun in der Frage der Schuld noch einen Schritt
weitergehen. Wenn die Steuerschuld im Gesetz auch noch so klar
eingeprägt ist, wird das Ziel, das Einfließen der vom Staate be-
anspruchten Steuergelder nicht sofort erreicht.
Die direkten Steuern sind zum größten Teil Veranlagungs-
steuern, d. h. das materielle Rechtsverhältnis reicht
zwar in einer Reihe von Fällen aus, um die Steuer einfließen zu
lassen, zumeist muß aber die Steuersehuld erst autoritativ fest-
gesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch die Veranlagung.
Das materielle Rechtsverhältnis ist zunächst nur die Grundlage
von Formalpflichten, welche wir zusammen als die Mitwirkung bei
der Veranlagung bezeichnen können *.
— hm
4 Kmıt, Hrr20G, Das Rechtsmittelverfahren und die Rechtskraft der
Entscheidungen in Steuer- und Gebührensachen 1909 S. 27.
14 *