Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 205 — 
bleibt daher grundsätzlich seine, des Erblassers, und wird nicht 
ihre, der Erben, Schuld. 
Wir haben im bisherigen Verlaufe der Darlegungen Steuer- 
pflicht und Steuerschuld auseinandergehalten. 'Trotz des begriff- 
lichen Unterschiedes der beiden Rechtsinstitute, trotzdem in beiden 
verschiedene Gesichtspunkte hervortreten, treffen sie sich doch 
wieder im gemeinsamen Ziel der Steuereinnahme. Die beiden In- 
stitute können nie fremd nebeneinander bestehen, sondern gehören 
zusaınmen. Daher ist bei der Mehrzahl der direkten Steuern der 
Steuersehuldner mit dem Steuerpflichtigen identisch ; doch 
ist, wie gezeigt, dieses persönliche Zusammentreffen nicht immer 
notwendig. Als Schuldgegenstand (Steuer) kann nach den 
modernen Steuersystemen nur Geld in Betracht kommen. Die 
Steuerschuld ist nicht, wie die Schuld im bürgerlichen Recht, 
eine reine Schuld, sie entsteht und besteht nicht frei und selb- 
ständig, sondern hat zu ihrer Voraussetzung eine Steuerpflicht, 
und diese ist wieder von einer größeren oder geringeren Zahl von 
Voraussetzungen abhängig, deren die Steuerpflicht begründende 
Wirkung auf der Finanzgewalt beruht. 
Wir müssen nun in der Frage der Schuld noch einen Schritt 
weitergehen. Wenn die Steuerschuld im Gesetz auch noch so klar 
eingeprägt ist, wird das Ziel, das Einfließen der vom Staate be- 
anspruchten Steuergelder nicht sofort erreicht. 
Die direkten Steuern sind zum größten Teil Veranlagungs- 
steuern, d. h. das materielle Rechtsverhältnis reicht 
zwar in einer Reihe von Fällen aus, um die Steuer einfließen zu 
lassen, zumeist muß aber die Steuersehuld erst autoritativ fest- 
gesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch die Veranlagung. 
Das materielle Rechtsverhältnis ist zunächst nur die Grundlage 
von Formalpflichten, welche wir zusammen als die Mitwirkung bei 
der Veranlagung bezeichnen können *. 
— hm 
4 Kmıt, Hrr20G, Das Rechtsmittelverfahren und die Rechtskraft der 
Entscheidungen in Steuer- und Gebührensachen 1909 S. 27. 
14 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.