Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Die wiehtigste der Pflichten des Steuerschuldners ist die Be- 
kenntnispflicht #. Nachdem eine Reihe von Vorbereitungen, vor 
allem zur Ermittlung der Steuerschuldner, getroffen sind, ist der 
erste entscheidende Schritt die Ueberreichung des Bekenntnisses 
oder der Erklärung, entweder auf öffentliche Bekanntmachung oder 
auf besondere Aufforderung hin *®. Schon die Form des Bekennt- 
nisses zeigt, daß es bei der Veranlagung darauf ankommt, die für 
das materielle Rechtsverhältnis maßgebenden Tatsachen aufzu- 
decken *°. Da diese nur mit Hilfe des Schuldners selbst ermittelt 
werden können, wird für die Ueberreichung des Bekenntnisses ein 
43 Die periodische Ueberreichung von Bekenntnissen ist die Regel 
bei den Subjektsteuern, sie findet sich jedoch auch bei den Objektsteuern, 
z. B. bei der österr. Hauszinssteuer; sonst begnügt sich die Rechtsordnung 
bei den letzteren mit Anzeigepflichten. Da die Objektsteuern weit in den 
Hintergrund getreten sind, berücksichtigen wir hier in erster Linie die 
Subjektsteuern. 
“825 und 26 des preuß. EinkStG. in der Fassung vom 19. Juni 
1906; Art. 27 des bayer. EinkStG. vom 14. Aug. 1910; $ 39, 110, 138, 202 fl. 
des österr. Personalsteuergesetzes vom 25. Okt. 1896/23. Jan. 1914 usw. 
Bezüglich der Bekenntnispflicht sind jedoch zwei verschiedene Auffassungen 
möglich und kommen in den gesetzlichen Bestimmungen über die Be- 
kenntnispflicht auf Öffentliche Aufforderung zum Ausdruck. Nach dem 
preuß. EinkStG. ist „jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 
3000 M. zur EinkSt. veranlagte Steuerpflichtige auf die jährlich durch 
öffentliche Bekanntmachung ergehende Aufforderung zur Abgabe einer 
Steuererklärung verpflichtet“. Hier ist also die Erklärungspflicht nicht 
Folge der materiellrechtlichen Steuerschuld, sondern einer bereits er- 
folgten Veranlagung. Nach dem bayer. EinkStG. hingegen hat, „wer ein 
steuerbares Einkommen von mehr als 2000 M. bezieht, ferner wer für 
das letzte Steuerjahr mit einem Einkommen nach diesem Gesetz im Jahres- 
betrage von mehr als 2000 M, veranlagt war, auf öffentliche Aufforderung 
eine Steuererklärung abzugeben“. Hier ist die Erklärungspflicht auf öffent- 
liche Aufforderung Folge der materiellrechtlichen Steuerschuld oder einer 
erfolgten Veranlagung. 
45 Das hindert nicht, daß die Einreichung des Bekenntnisses selbst 
unter Umständen auch bloß formelle Bedeutung haben kann, um das Ein- 
spruchsrecht zu wahren. Als Anerkennung der Steuerpflicht kann sie dann 
nicht gedeutet werden. Rechtsprechung des badischen VGH. III 1287.
	        
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