Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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sie Grundbesitzerinnen waren. Erst 1858 wurden auch unver- 
heiratete Frauen für mündig erklärt. Damit ergab sich mittelbar 
auch für sie das Gemeindestimmrecht. Doch. blieb das Gemeinde- 
stimmrecht der Frauen, da es von eigenem Grundbesitze abhängig 
war, von geringer Bedeutung. 
Die neuere Entwicklung beginnt mit dem Jahre 1862. Da- 
mals ergingen drei Verordnungen, zwei vom 20. März 1862 be- 
treffend die Kommunalleitung in anderen Städten als Stockholm 
und betreffend die Kommunalleitung auf dem Lande und vom 
Landsthing und die Verordnung vom 23. Mai 1862 betreffend die 
Kommunalleitung in Stockholm. Vorbildlich für diese Verord- 
nungen war die norwegische Gemeindegesetzgebung Karl Johanns. 
des ersten Bernadotte, vom 14. Januar 1837. Die Hauptbedeu- 
tung der neuen Gemeindeordnungen lag in der Loslösung der 
politischen Gemeinde von der kirehlichen. Mehrstimmrecht und 
Frauenstimmrecht wurden dabei einfach übernommen. Diese Ge- 
meindegesetzgebung von 1862 hat sich im wesentlichen bis jetzt 
erhalten. 
Die Gemeindeangehörigkeit in einer Gemeinde setzt im allge- 
meinen Wohnsitz und Heimat (bo och hemvist) in ihr voraus. 
Wer diese Bedingung erfüllt, wird in das Einwohnerverzeichnis 
eingetragen. Zur Stimmberechtigung muß aber noch etwas wei- 
teres hinzukommen. nämlich die Steuerpflicht hinsichtlich der- 
jenigen Steuer, welche der Gemeinde regelmäßig die größten 
Steuereinnahmen verschafft. und welche nach denselben Regeln 
verteilt wird wie die allmänna bevillningen an den Staat. 
Diese Steuer wird teils auf Liegenschaften teils auf Kapitals- 
und Arbeitsrenten gelegt. Das Stimmrecht aus Liegenschaften 
wird erst erworben, wenn die Liegenschaft einen Wert von 
100 Kronen hat. Dies wurde durch die Verordnung vom 14. No- 
vember 1883 festgesetzt, um den Erwerb des Stimmrechts durch 
Ankauf ganz kleiner Grundstücksanteile zu hindern. Das Ein-
	        
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