Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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mit Beginn des Steuerjahrs, bei späterer Entstehung des Schuld- 
verhältnisses am Tage der Entstehung fällig. Den Zeitpunkt 
der Entrichtung bestimmt die Staatsregierung.“ Gleiches gilt 
nach Art. 29 des bayrischen Gewerbsteuergesetzes vom 14. August 
1910 und Art. 22 des bayrischen Kapitalrentensteuergesetzes vom 
14. August 1910. Dagegen haben $ 118 des bayrischen Grund- 
steuergesetzes in der Fassung vom 4. November 1910, $ 36 des 
bayrischen Haussteuergesetzes in der Fassung vom 4. November 
1910 und Art. 13 des bayrischen VermStG. vom 17. August 1918 
feste Fälligkeitstermine. Aber in allen bayrischen Steuergesetzen 
kommt ein neuer Gedanke zum Ausdruck, die Unterscheidung 
zwischen Fälligkeit und Zahlbarkeit. Bei der Bestimmung der 
Fälligkeit wird Bedacht genommen auf die Bedürfnisse der Voll- 
streckungsverfahrens, für die Zahlbarkeit (halbjährig) werden die 
wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wünsche der Bevölkerung, 
sowie die Geschäftsverhältnisse der Rentämter und der Steuerbe- 
darf in den einzelnen Bezirken berücksichtigt. Für unsere Fragen 
ist die Fälligkeit ausschlaggebend. 
Bei strenger Durchführung obiger Grundsätze muß der Steuer- 
schuldner mit seiner Leistung warten, bis die Veranlagung durch- 
geführt und ihm der Zahlungsauftrag (Bescheid, Zuschrift u. dgl.) 
zugestellt ist. Weiter muß er nach Ablauf der Veranlagungs- 
periode mit der Fortzahlung warten, bis wieder der neue Veran- 
lagungsbescheid ihm zugestellt ist. Vor der Veranlagung handelt 
es sich um kein fertiges, sondern erst um ein im Werden begrif- 
fenes Schuldverhältnis.. Dennoch führt das starre Festhalten an 
den obigen Grundsätzen zu Härten, welche vermieden werden 
müssen. Die Gesetzgebung sorgt einmal für provisorische Be- 
messungen, Voreinschätzungen, vorläufige Steuerbezüge“®, um mög- 
lichst bald nach Eintritt der dem materiellrechtlichen Schuldverbhält- 
nisse zugrundeliegenden Tatsachen zu Einzahlungen zu gelangen und 
«8 & 92 Abs. 4 und 5, & 234 Abs. 3 und 4 des österr. Personalsteuer- 
gesetzes vom 25. Okt. 1896/23. Jan. 1914.
	        
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