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mit Beginn des Steuerjahrs, bei späterer Entstehung des Schuld-
verhältnisses am Tage der Entstehung fällig. Den Zeitpunkt
der Entrichtung bestimmt die Staatsregierung.“ Gleiches gilt
nach Art. 29 des bayrischen Gewerbsteuergesetzes vom 14. August
1910 und Art. 22 des bayrischen Kapitalrentensteuergesetzes vom
14. August 1910. Dagegen haben $ 118 des bayrischen Grund-
steuergesetzes in der Fassung vom 4. November 1910, $ 36 des
bayrischen Haussteuergesetzes in der Fassung vom 4. November
1910 und Art. 13 des bayrischen VermStG. vom 17. August 1918
feste Fälligkeitstermine. Aber in allen bayrischen Steuergesetzen
kommt ein neuer Gedanke zum Ausdruck, die Unterscheidung
zwischen Fälligkeit und Zahlbarkeit. Bei der Bestimmung der
Fälligkeit wird Bedacht genommen auf die Bedürfnisse der Voll-
streckungsverfahrens, für die Zahlbarkeit (halbjährig) werden die
wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wünsche der Bevölkerung,
sowie die Geschäftsverhältnisse der Rentämter und der Steuerbe-
darf in den einzelnen Bezirken berücksichtigt. Für unsere Fragen
ist die Fälligkeit ausschlaggebend.
Bei strenger Durchführung obiger Grundsätze muß der Steuer-
schuldner mit seiner Leistung warten, bis die Veranlagung durch-
geführt und ihm der Zahlungsauftrag (Bescheid, Zuschrift u. dgl.)
zugestellt ist. Weiter muß er nach Ablauf der Veranlagungs-
periode mit der Fortzahlung warten, bis wieder der neue Veran-
lagungsbescheid ihm zugestellt ist. Vor der Veranlagung handelt
es sich um kein fertiges, sondern erst um ein im Werden begrif-
fenes Schuldverhältnis.. Dennoch führt das starre Festhalten an
den obigen Grundsätzen zu Härten, welche vermieden werden
müssen. Die Gesetzgebung sorgt einmal für provisorische Be-
messungen, Voreinschätzungen, vorläufige Steuerbezüge“®, um mög-
lichst bald nach Eintritt der dem materiellrechtlichen Schuldverbhält-
nisse zugrundeliegenden Tatsachen zu Einzahlungen zu gelangen und
«8 & 92 Abs. 4 und 5, & 234 Abs. 3 und 4 des österr. Personalsteuer-
gesetzes vom 25. Okt. 1896/23. Jan. 1914.