Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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dem Schuldner nicht später zu große Nachzahlungen, Zahlungen 
für einen längeren Zeitraum auf einmal aufzubürden. Weiters ist 
nach $ 31 Abs. 4 des deutschen Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 
1916 der Steuerpflichtige berechtigt, Vorauszahlungen auf die noch 
nicht veranlagte Abgabe zu leisten. Von dem im voraus gezahlten 
Betrage werden 5 vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Ein- 
zahlung bis zum 1. Juli 1917 oder bis zum früheren gesetzlichen 
Fälligkeitstag auf Verlangen des Steuerpflichtigen zu dessen Gun- 
sten berechnet. Endlich legt der $&5 des österreichischen Ge- 
setzes vom 9. März 1870, „wenn mit Beginn eines neuen Steuer- 
jahres die Steuerschuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für 
dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnte,“ 
die Pflicht auf, die Steuern nach der Gebühr der Vorjahrs solange 
zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben sind. 
Eine bloß fiskalische Maßregel ist es endlich, wenn in zahlreichen 
Steuergesetzen eine Vorausentriehtung veranlagter Steuern bis zum 
vollen Jahresbetrage vor den Hebungsterminen gestattet ist*?. 
Die Vorauszahlungen bzw. Fortzahlungen ändern jedoch nichts 
daran, daß die Schuld formell erst mit der Veranlagung entstanden 
gedacht ist °°. 
Die Steuerschuld ist bei den Veranlagungssteuern eine for- 
malisierte Schuld, sie entsteht und besteht erst auf Grund der Ver- 
anlagung, anders als im Privatrecht, wo die Schuld ohne formelle 
Anerkennung oder Festsetzung vorhanden und bindend ist. Die 
—,—— 
  
# & 51 des deutschen Wehrbeitragsgesetzes, $ 70 des deutschen Be- 
sitzsteuergesetzes, $ 67 des preuß. EinkStG., $ 43 des preuß. ErgStG., $ 39 
des preuß. und $ 27 des Anhalter Gewerbesteuergesetzes, $ 11 des Anhalter 
Kapitalrentensteuergesetzes, $ 9 des Anhalter EinkStG., Art. 77 des würt- 
temberg. EinkStG. und in anderen EinkStG. und ErgStG. kleinerer Staaten. 
Dagegen findet sich in anderen Gesetzen, so im badischen EinkStG. keine 
derartige Bestimmung. 
50 Die Steuerauflage hat einen deklaratorischen, aber auch einen 
konstitutiven, rechtserzeugenden Charakter; s. ‚auch EmıL HERZog, Das 
Rechtsmittelverfahren und die Rechtskraft der Entscheidungen in Steuer- 
und Gebührensachen 1909 S. 3 f.
	        
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