— 208 —
dem Schuldner nicht später zu große Nachzahlungen, Zahlungen
für einen längeren Zeitraum auf einmal aufzubürden. Weiters ist
nach $ 31 Abs. 4 des deutschen Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni
1916 der Steuerpflichtige berechtigt, Vorauszahlungen auf die noch
nicht veranlagte Abgabe zu leisten. Von dem im voraus gezahlten
Betrage werden 5 vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Ein-
zahlung bis zum 1. Juli 1917 oder bis zum früheren gesetzlichen
Fälligkeitstag auf Verlangen des Steuerpflichtigen zu dessen Gun-
sten berechnet. Endlich legt der $&5 des österreichischen Ge-
setzes vom 9. März 1870, „wenn mit Beginn eines neuen Steuer-
jahres die Steuerschuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für
dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnte,“
die Pflicht auf, die Steuern nach der Gebühr der Vorjahrs solange
zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben sind.
Eine bloß fiskalische Maßregel ist es endlich, wenn in zahlreichen
Steuergesetzen eine Vorausentriehtung veranlagter Steuern bis zum
vollen Jahresbetrage vor den Hebungsterminen gestattet ist*?.
Die Vorauszahlungen bzw. Fortzahlungen ändern jedoch nichts
daran, daß die Schuld formell erst mit der Veranlagung entstanden
gedacht ist °°.
Die Steuerschuld ist bei den Veranlagungssteuern eine for-
malisierte Schuld, sie entsteht und besteht erst auf Grund der Ver-
anlagung, anders als im Privatrecht, wo die Schuld ohne formelle
Anerkennung oder Festsetzung vorhanden und bindend ist. Die
—,——
# & 51 des deutschen Wehrbeitragsgesetzes, $ 70 des deutschen Be-
sitzsteuergesetzes, $ 67 des preuß. EinkStG., $ 43 des preuß. ErgStG., $ 39
des preuß. und $ 27 des Anhalter Gewerbesteuergesetzes, $ 11 des Anhalter
Kapitalrentensteuergesetzes, $ 9 des Anhalter EinkStG., Art. 77 des würt-
temberg. EinkStG. und in anderen EinkStG. und ErgStG. kleinerer Staaten.
Dagegen findet sich in anderen Gesetzen, so im badischen EinkStG. keine
derartige Bestimmung.
50 Die Steuerauflage hat einen deklaratorischen, aber auch einen
konstitutiven, rechtserzeugenden Charakter; s. ‚auch EmıL HERZog, Das
Rechtsmittelverfahren und die Rechtskraft der Entscheidungen in Steuer-
und Gebührensachen 1909 S. 3 f.