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Finanzrechts aus ist dies nicht der Fall. So eng auch immerhin der
Zusammenhang sein mag, müssen wir doch stets Steuer und Strafe,
Haftung für die Steuer und Haftung für die Strafe streng aus-
einanderhalten und als selbständige Rechtsinstitute betrachten.
Die Haftung für die Steuer hat bei den direkten Steuern zahl-
reiche Berührungspunkte mit dem Bürgerlichen Recht.
Für die direkten Steuern kommen nur zwei Haftungsarten in
Betracht, die Sachhaftung und die beschränkte oder unbeschränkte
Vermögenshaftung oder, wie letztere auch bezeichnet wird, die
persönliche Haftung. Die Sachhaftung erlangt eine Bedeu-
tung vor allem bei den an den Besteuerungsgegenstand sich an-
schließenden Objektsteuern. namentlich der Grund- und Gebäude-
steuer. Hier ist die Sache das bleibende Element, welches für
die Person des Steuerschuldners ausschlaggebend ist und dauernd
erhalten bleibt. Bei den Subjektsteuern spielt die Sachhaftuns
nur eine untergeordnete Rolle.
Die Sicherung der Schuld durch die Sache bedeutet noch nicht,
daß es zu einer Sachhaftung im strengen Sinne des Wortes kom-
men muß. Zunächst bietet die Sache nur insoferne Sicherheit für
die Schuld, als unter den Vermögensstücken des säumigen Schuld-
ners sich das besteuerte Grundstück, Gebäude usw. befindet und
dem Staat als Vermögens- und Haftungsgegenstand nicht oder nur
schwer entschlüpfen kann. Eine derartige Sicherheit ist bei der Grund-
und Gebäudesteuer im Grundstück oder Gebäude, bei anderen Er-
tragssteuern, der Erwerb- und Rentensteuer, der Veımögensteuer
in der Summe der Einzelgegenstände gegeben, welche zusammen
das Ertragsobjekt oder Vermögen ausmachen. Diese Sicherung
verliert aber sofort ihren Wert, wenn das Grundstück oder Ge-
bäude usw. so überlastet ist, daß der Steuerrückstand keine Deckung
mehr finden kann.
Die Sicherung der Schuld durch die Sache kann noch eine
engere Bedeutung haben. So sagt das sächsische Grundsteuer-
gesetz vom 9. September 1843, abgeändert durch Gesetz vom