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3. Juli 1878 im $ 13: „Die Grundsteuer ist unzertrennbar mit
dem Grundstücke verbunden, auf dem’ sie zufolge des Catasters
haftet...“ 8 14 bestimmt dann: „Derjenige, der ein Grundstück
erwirbt, ist von dem nächsten Termine an, welcher auf den Tag
folgt, wo das bürgerliche Eigentum auf ihn übergeht, verbunden,
die darauf haftende Grundsteuer zu entrichten und die etwaigen
Reste seiner Vorbesitzer zu vertreten.“ Diese Vertretung der Reste
der Vorbesitzer bedeutet nichts anderes als die Haftung des Be-
sitznachfolgers, also eines Nicehtschuldners, auf Grund des Saclı-
besitzes. Die Haftung des Besitznachfolgers für die Reste der die
Besitzperiode seines Vorgängers betreffenden Steuer wird durch
die Sache vermittelt. Der verselbständigten Schuld tritt an die
Seite die durch die Sache vermittelte verselbständigte Haftung.
Sie ist aber keine Sachhaftung, sondern eine persönliche Haftung.
Die Haftung des Sachbesitzers für die Rückstände seines Besitz-
vorgängers ist jedoch mit einer echten Sachhaftung verbunden.
Denn der $ 16 des erwähnten Gesetzes sagt: „Das Grundstück
haftet für die Steuer und dient dem Staate für die verfallenen
Steuern zum Hilfsgegenstande, an den er sich zu halten hat und
von dem er sich den Rechten gemäß bezalılt zu machen befugt
ist, insofern das bewegliche Vermögen des Besitzers zu Folge vor-
her angewendeter gesetzlicher Zwangsmittel zur Befriedigung der
Staatscasse unzulänglich ist.“ Es wird nicht unterschieden zwi-
schen der Steuer aus der eigenen Besitzzeit und den Resten aus
der Besitzzeit des Vormanns. Der Besitznachfolger haftet auch
mit seinem beweglichen Vermögen, und zwar mit diesem in erster
Linie für die verfallene Steuer. Der hauptsächlichste Rückhalt
ist aber die haftende Sache.
Stärker ausgebildet ist die echte sachliche Haftung von alters-
her nach österreichischem Recht ®%. Ebenso wie in Sachsen wer-
e° Erkenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 4907 v. 1889, 2085 F.
v. 1903 (mit Quellennachweisen), 3070 F. v. 1904, 4360 F. v. 1906, 6066 F.
v. 1908.