Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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kommen von Kapital und Arbeit wird erst steuerpflichtig, wenn 
es jährlich 500 Kronen beträgt. 
Von Liegenschaften, vom Bergwerksbetriebe, von der Fabrik- 
tätigkeit, vom Handel. vom Handwerke und anderen, an die Scholle 
gebundenen Erwerbsquellen ist man nur zu Steuern an diejenige 
Gemeinde verpflichtet, wo die Liegenschaft sich befindet, oder wo 
das Gewerbe betrieben wird. Von anderen Einnahmen wird man 
ın der Gemeinde besteuert, wo man in die Einwohnermatrikel 
eingetragen ist. 
Das Stimmrecht von Liegenschaften steht in der Regel dem 
Eigentümer. nicht dem Nießbraucher zu. es sei denn das Eigen- 
tum gehöre dem Staate oder einer anderen steuerfreien Person. 
Auf dem Lande ist jedoch auch der Pächter eines selbständigen 
Gutes, wenn die Pacht sich nicht nach der Größe des Ertrages 
richtet, zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde verpflichtet 
und genießt dem entsprechend das Stimmrecht. Dagegen hat der 
Grundeigentümer, der von seinem Grundstücke keine andere Ein- 
nahme als die Pachtsumme hat. kein Stimmrecht. 
Da die Voraussetzungen des Stimmrechtes in verschiedenen 
Gemeinden zutreffen können, kann eine Person auch in verschie- 
denen Gemeinden stimmberechtigt sein. 
Das auf der Steuerpflicht beruhende Stimmrecht steht sowohl 
physischen wie gewissen juristischen Personen und Gesellschaften 
zu. Frauen sind unter denselben Voraussetzungen stimmberechtigt 
wie Männer. 
Jeder Stimmberechtigte kann sich durch einen stimmberech- 
tigten Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser darf jedoch nicht 
die Vollmacht von mehreren Wählern übernehmen und ist an 
Anweisungen nicht gebunden. 
Zur Ausübung des Stimmrechtes für physische Personen ist 
außer erfüllter Gemeindesteuerpflicht noch eine Reihe von Voraus- 
setzungen zu erfüllen. Der Betreffende muß nämlich noch sein: 
a) schwedischer Untertan.
	        
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