— 13 —
kommen von Kapital und Arbeit wird erst steuerpflichtig, wenn
es jährlich 500 Kronen beträgt.
Von Liegenschaften, vom Bergwerksbetriebe, von der Fabrik-
tätigkeit, vom Handel. vom Handwerke und anderen, an die Scholle
gebundenen Erwerbsquellen ist man nur zu Steuern an diejenige
Gemeinde verpflichtet, wo die Liegenschaft sich befindet, oder wo
das Gewerbe betrieben wird. Von anderen Einnahmen wird man
ın der Gemeinde besteuert, wo man in die Einwohnermatrikel
eingetragen ist.
Das Stimmrecht von Liegenschaften steht in der Regel dem
Eigentümer. nicht dem Nießbraucher zu. es sei denn das Eigen-
tum gehöre dem Staate oder einer anderen steuerfreien Person.
Auf dem Lande ist jedoch auch der Pächter eines selbständigen
Gutes, wenn die Pacht sich nicht nach der Größe des Ertrages
richtet, zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde verpflichtet
und genießt dem entsprechend das Stimmrecht. Dagegen hat der
Grundeigentümer, der von seinem Grundstücke keine andere Ein-
nahme als die Pachtsumme hat. kein Stimmrecht.
Da die Voraussetzungen des Stimmrechtes in verschiedenen
Gemeinden zutreffen können, kann eine Person auch in verschie-
denen Gemeinden stimmberechtigt sein.
Das auf der Steuerpflicht beruhende Stimmrecht steht sowohl
physischen wie gewissen juristischen Personen und Gesellschaften
zu. Frauen sind unter denselben Voraussetzungen stimmberechtigt
wie Männer.
Jeder Stimmberechtigte kann sich durch einen stimmberech-
tigten Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser darf jedoch nicht
die Vollmacht von mehreren Wählern übernehmen und ist an
Anweisungen nicht gebunden.
Zur Ausübung des Stimmrechtes für physische Personen ist
außer erfüllter Gemeindesteuerpflicht noch eine Reihe von Voraus-
setzungen zu erfüllen. Der Betreffende muß nämlich noch sein:
a) schwedischer Untertan.