Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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dem Tage der Bekanntgabe wird die Rangordnung des gesetzlichen 
Pfandrechts bestimmt. Bei den unbeweglichen Sachen fehlt jedoch 
die Vorzugsstellung der außergerichtlichen Geltendmachung, die 
Exekution auf Immobilien kann nur durch die Gerichte er- 
folgen. Der Staat ist dann wenigstens insoferne begünstigt, als 
für seine Grund-, Gebäude- und Erwerbsteuer ein zum Teile mit 
bevorzugter Rangordnung ausgestattetes gesetzliches Pfandrecht 
an den unbeweglichen Sachen besteht. Das Pfandrecht ist aber 
eigener Art. Nach Grundbuchsrecht kann ein Pfandrecht nur für 
eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden, hier 
ist aber im allgemeinen kein Eintrag notwendig und keine ziffern- 
mäßige Bestimmtheit gegeben. Erst wenn es zur Geltendmachung 
des Pfandrechtes kommt, ist die Höhe der rückständigen Schuld 
bestimmt, für die das Pfandrecht besteht. Es ist also sozusagen 
von Gesetzeswegen eine im Grundbuch nicht eingetragene 1. Satz- 
post dem Staat und den zuschlagsberechtigten autonomen Finanz- 
subjekten gesichert; die Höhe, bis zu welcher diese Satzpost offen 
steht, ergibt sich aus der Begrenzung des Vorzugsrechtes auf die 
dreijährigen Rückstände ”®. Aeltere als dreijährige Rückstände 
genießen zwar auch ein gesetzliches Pfandrecht, aber ohne Vor- 
zugsrecht vor den Hypothekargläubigern ”'. Das zweite Merkmal, 
welches dem gesetzlichen Pfandrecht wie jeder anderen Sachhaf- 
tung zukommt, ist die Verwertbarkeit auch gegenüber dem Nach- 
folger, wenn der Schuldner sein Eigentum oder seinen Besitz an 
einen andern übertragen hat. Der Besitznachfolger kann sich im 
Wege des Regresses bei seinem Vormann Ersatz holen. 
7° Dies bei der Grund- und Gebäudesteuer; bei der Erwerbsteuer 
mit der Abänderung, daß 1’/,jähtige Rückstände ohne grundbücherliche 
Sicherstellung, über 1'/,jährige Rückstände nur unter der Bedingung einer 
grundbücherlichen Sicherstellung binnen einem Jahre nach der Fälligkeit 
der betreffenden Steuerbeträge das Vorzugsrecht genießen, $ 76 des österr. 
Personalsteuergesetzes vom 25. Nov. 1896. 
”ı Erkenntnis des österr. VGH. Bupwiınskı 3070 F. v. 1904, 4360 
F. v. 1906.
	        
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