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dem Tage der Bekanntgabe wird die Rangordnung des gesetzlichen
Pfandrechts bestimmt. Bei den unbeweglichen Sachen fehlt jedoch
die Vorzugsstellung der außergerichtlichen Geltendmachung, die
Exekution auf Immobilien kann nur durch die Gerichte er-
folgen. Der Staat ist dann wenigstens insoferne begünstigt, als
für seine Grund-, Gebäude- und Erwerbsteuer ein zum Teile mit
bevorzugter Rangordnung ausgestattetes gesetzliches Pfandrecht
an den unbeweglichen Sachen besteht. Das Pfandrecht ist aber
eigener Art. Nach Grundbuchsrecht kann ein Pfandrecht nur für
eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden, hier
ist aber im allgemeinen kein Eintrag notwendig und keine ziffern-
mäßige Bestimmtheit gegeben. Erst wenn es zur Geltendmachung
des Pfandrechtes kommt, ist die Höhe der rückständigen Schuld
bestimmt, für die das Pfandrecht besteht. Es ist also sozusagen
von Gesetzeswegen eine im Grundbuch nicht eingetragene 1. Satz-
post dem Staat und den zuschlagsberechtigten autonomen Finanz-
subjekten gesichert; die Höhe, bis zu welcher diese Satzpost offen
steht, ergibt sich aus der Begrenzung des Vorzugsrechtes auf die
dreijährigen Rückstände ”®. Aeltere als dreijährige Rückstände
genießen zwar auch ein gesetzliches Pfandrecht, aber ohne Vor-
zugsrecht vor den Hypothekargläubigern ”'. Das zweite Merkmal,
welches dem gesetzlichen Pfandrecht wie jeder anderen Sachhaf-
tung zukommt, ist die Verwertbarkeit auch gegenüber dem Nach-
folger, wenn der Schuldner sein Eigentum oder seinen Besitz an
einen andern übertragen hat. Der Besitznachfolger kann sich im
Wege des Regresses bei seinem Vormann Ersatz holen.
7° Dies bei der Grund- und Gebäudesteuer; bei der Erwerbsteuer
mit der Abänderung, daß 1’/,jähtige Rückstände ohne grundbücherliche
Sicherstellung, über 1'/,jährige Rückstände nur unter der Bedingung einer
grundbücherlichen Sicherstellung binnen einem Jahre nach der Fälligkeit
der betreffenden Steuerbeträge das Vorzugsrecht genießen, $ 76 des österr.
Personalsteuergesetzes vom 25. Nov. 1896.
”ı Erkenntnis des österr. VGH. Bupwiınskı 3070 F. v. 1904, 4360
F. v. 1906.