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ım Falle, daß die Invalidität oder der Tod durch den Unfall ver-
ursacht ist.
Hat der Unfall den Tod des gegen Unfall Versicherten herbei-
geführt, so kann infolgedessen für die Hinterbliebenen ein An-
spruch auf Unfallentschädigung ($ 1586 ff.) mit einem solchen
auf Hinterbliebenenbezüge nach den 88 1252, 1258 ff. RVO. zu-
sammentreffen. Erleidet: eine Witwe, welche die Anwartschaft
auf die Witwenrente hat, einen Unfall, der sie invalid macht, so
trifft auch dann bei ihr der Anspruch auf die Unfallrente mit
dem auf Witwenrente im Sinne des $$ 1258 ff. zusammen.
Nach der RVO. wird der Versicherungsanstalt statt des Rechts-
überganges kraft Gesetzes auch hier ein Anspruch auf Ersatz aus
der Unfallrente gewährt. Der Ersatzanspruch ist hier entsprechend
gestaltet, wie der Anspruch des Armenverbandes auf Ersatz aus
der Unfallrente für das, was der Armenverband an Stelle des
Trägers der Unfallversicherung geleistet hat ($ 1535 Nr. 3).
Denn die Leistung der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung,
die den Ersatzanspruch begründet, teilt hier gegenüber der Unfall-
entschädigung die subsidiäre Natur der Armenunterstützung. Der
Aufwand für eine durch einen entschädigungspflichtigen Unfall
verursachte Fürsorge soll also endgültig den Träger der Unfall-
versicherung belasten. Demgemäß gewährt Abs. 3 des $ 1522
der Versicherungsanstalt im Falle ihrer Leistung einen Ersatz-
anspruch gegen den Träger der Unfallversicherung und es be-
schränkt Abs. 1 Satz 3 von Gewährung der Unfallrente ab den
Anspruch auf Invaliden- oder Hinterbliebenenrente auf den jene
übersteigenden Betrag. Während aber der $ 1501 für das Ver-
hältnis der Krankenversicherung zur Unfallversicherung den Grund-
satz an die Spitze stellt, daß die Leistungspflicht des Trägers der
Unfallversicherung nieht berührt wird, bestimmt der $ 1522 Abs. 2
Satz 1 nur, daß der Antrag, eine Invaliden- oder Hinterbliebenen-
rente festzustellen, nicht wegen des ursächlichen Zusammenhangs
mit einem entschädigungspflichtigen Unfall abgelehnt werden könne.