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stehungsart ist die Exekution zur Sicherstellung seitens der
Steuerbehörde oder des Gerichtes, worüber wir hier nicht
weiter handeln wollen. Die Sachhaftung ist bei den direkten
Steuern keine reine Sachhaftung, sie ist akzessorischer Natur und
tritt immer nur unterstützend zu der persönlichen Haftung hinzu.
Es ist ferner nirgends eine Rangordnung in der Richtung fest-
gesetzt, daß die Sachhaftung oder die persönliche Haftung zuerst
geltendzumachen wäre ”; die Auswahl ist durchwegs dem Er-
messen der Vollzugsorgane überlassen.
Die persönliche Haftung entsteht nur durch das Ge-
setz. Eine Haftungsübernahme mit öffentlichrechtlieher Wirksam-
keit oder eine obrigkeitliche Auferlegung der persönlichen Haftung
gibt es bei den direkten Steuern nicht. Sie ist die wichtigste
Stütze aller Abgabenrechte. Sie ist die Regel bei den Subjekt-
steuern und gilt hier als eine so selbstverständliche Folge der
persönlichen Schuld, daß sie im Gesetze gar nicht hervorgehoben
zu werden braucht. Bei der Grund- und Gebäudesteuer besteht
sie neben der Sachhaftung und hat letzterer gegenüber den Vor-
teil, daß sie außer dem unbeweglichen Gut auch die Fahrhabe
trifft. Auch insoferne ist die persönliche Haftung weit wichtiger,
weil die Fahrhabe in erster Linie, ja in einigen Staaten ausschließ-
lich zur Hereinbringung von Steuerrückständen zu verwenden ist ”®.
2 Erkenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 6066 F. v. 1908.
8 So sagt das ınecklenburgische Kontributionsedikt vom 12. Mai 1903
bzw. 15. Febr. 1905 in $ 68a I: „Die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der
Beitreibung der von den kolligierenden Obrigkeiten ‚zu erhebenden edikt-
mäßigen Steuern unterliegt nur das bewegliche Vermögen des Steuerpflich-
tigen (bewegliche körperliche Sachen und Forderungen).“ Das sächsische
EinkStG. vom 24. Juli 1900 $ 79 sagt: „Die Exekution ist in Grundstücke
nur dann zu vollstrecken, wenn das bewegliche Vermögen des Beitrags-
pflichtigen zur Berichtigung der Steuerschuld unzulänglich ist, auch son-
stige Sicherheit nicht gewährt werden kann. Zur Subhastation darf ohne
Genehmigung des Finanzministeriums keinesfalls geschritten werden.“ 853
des deutschen Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 sagt: „Zum Zwecke
der Einziehung des Wehrbeitrages ist die Zwangsversteigerung eines Grund-